Ein XL Jahrgang. M 90. HenLrak-Hrgan für das orLHodore Iudenlhum Begründet von Df. in Ht«tni Montag, de« 13. Novemder LSÜO (ISDN). Leitender Artikel. Die rellsIiWefttzllchr» Confmnrnifn Der MW-W» in WM». Die betrübenden religionsgesetzlichen Consequenzen der Mischehen sind naturgemäß in allen Ländern die¬ selben. Wir greifen die diesbezüglichen Verhältnisse in Ungarn nur deßhalb zur Besprechung heraus, weil dort die Einrichtung erst wenige Jahre besteht und dadurch zur Zeit lebhafter empfunden und dis- cutirt wird als anderswo. Die durch eine ehe¬ liche Verbindung zwischen Juden und Nichtjuden ge¬ schloffenen religionsgesetzlichen Mißstände treten in diesem Lande auch häufiger und empfindlicher zu Tage, als in den meisten anderen Ländern. Ungarn ist eines der wenigen Culturländer, das keinen offiziellen Antisemitismus kennt, in dem daher die sozialen Beziehungen zwischen Juden und Nicht¬ juden die denkbar besten sind. Es liegt auf der Hand, daß diese guten Beziehungen auch leichter und häu¬ figer als sonst zu ehelicher Verbindung zwischen Juden und Nichtjuoen führen. Bis zu der vor einigen Jahren erfolgten Einführung der Civilehe war eine eheliche Verbindung zwischen Juden und Nichtjuden auch staallicherfeitS untersagt. Viele erwarteten sehn¬ süchtig die Einführung der obligatorischen Civilehe und machten davon einen so ausgiebigen Gebrauch, daß in Budapest allein wöchentlich mehr als hundert Mischehen civil getraut wurden. Dazu kommt, daß es leider in Ungarn auch gewiffenlose Rabbinen gibt, die eine zwischen Juden und Nichtjuden geschloffene Civilehe durch die nachher vollzogene religiöse Trauung auch religionsgesetzlich als legal anerkannten. Die hierdurch emgeriffene Verwirrung und Verwilderung wird noch dadurch gesteigert, daß bisher die Führung der Civilstandsregister in den Händen der Geistlichen lag und bei den Juden von den Rabbinen gchand- habt wurde. Durch diese sogenannte Matrikenführung war eine zuverlässige Controlle über die Zulässigkeit der geschlossenen Ehe von selbst gegeben. Diese Con- trolle hat jetzt aufgehört und eine zuständige Behörde zur Entscheidung über den religionsgesetzlichen Carak- 1er der geschloffenen Ehen existirt für Ungar« nicht mehr. Ihr Mangel wird dadurch dort viel mehr vermißt, als in denjenigen Ländern, in welchen sie nie vorhanden war. Die Mißstände, welche dadurch geschaffen wurden und sich jeden Tag mehr fühlbar machen, find, wenn ihnen nicht rechtzeitig und mit Erfolg entgegen ge¬ treten wird, geeignet die Reinheit des jüdischen Fa- milien-Lebens in Frage zu stellen. Das wftrde von einsichtigen Rabbinen schon vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Civilehe erkannt und in öffentlicher Aussprache betont. Besonders die von Herrn Rab¬ biner Katzburg trefflich redigirte jüdisch-wissenschaftliche Zeitschrift „Tel Talpijoth" zu Wattzen, hat dies.m hochwichtigen Gegenstand seit Jahren ihre Spalten für die Darstellungen kompetenter Fach¬ männer geöffnet. Das große Verdienst der Angelegenheit eine besondere Schrift gewidmet zu haben, gebührt Herrn Rabbiner Kutna in Eisenstadt. Dieselbe führt den Titel nrr rrnnan. Sie behandelt die Qualifica- tion der in einer Mischehe erzeugten Kinder und die Frage, ob und in wieweit eine nur standesamtlich geschloffene Ehe religionsgesetzliche Gültigkeit hat. Ein später erschienener zweiter Theil behandelt die Frage der Aufnahme von Proselyten in unserer Zeit im allgemeinen und speziell die Aufnahme von Kindern eines jüdischen Vaters und einer nichtjüdifchen Mutter. Diese anregende, die complicirtesten Probleme der jüdischen Gesetzeswiffenschaft behandelnde Schrift |