Hai abgesehen von ihrem inneren, eigentlichen Werthe noch da» Verdienst einige andere berufene Gelehrte veranlaßt zu haben diesen Fragen besondere Schriften zu widmen. Es liegen UN» in einem Bande ver¬ einigt zwei solcher Schriften vor, die sich durch ihre Präcifion, Klarheit und Gründlichkeit besonder» aus¬ zeichnen. E» ist eine Broschüre de» Herrn Rabbiners M. L. Winkler inBrescowa, welche den Namen *pj ta führt und eine solche de» Herrn Rabbiners I. Silberstein in Waitzen unter dem Titel: rwn (Verlag: Administration des „Tel Tal- pio» in Waitzen.") Wenn diese Schriften auch im wesentlichen mit den Resultaten der Kuttna'schen Broschüren einig gehe», so enthalten sie doch hinsichtlich der einzelnen Ausführungen viele Berichtigungen und Ergänzungen. Jeder einzelne Theil dieser Schriften bekundet eine so reiche Gelehrsamkeit, Belesenheit, Klarheit der Gedanken und Präeision des Ausdrucks, daß dieQua- lification der Verfasser in diesen tief einschneidenden Fragen ein entscheidendes Wort zu sprechen, sich jedem kundigen Leser von selber aufdrängt. Es ist dies eine der wenigen Confequenzen erfreulicher Art, welche dieser Cala- mität anhaften, daß so groß dieselbe für die ungarische Judenheit auch sein mag, doch gerade durch sie die Thatsache bekundet wird, daß es G. f. D. nicht an »Rim 'brv fehlt, welche mit ihrer tiefen Einsicht und ihrer reichen Gelehrsamkeit geeignet find, dem schwe¬ ren Mißstand mit Erfolg entgegen zu treten. Die endgiltigen Resultate, zu welchen die Bro¬ schüre sps» gelangte, faßte der Verfasser in mehrere Thesen zusammen, von welchem wir die folgenden hier anführen: 1) Bei einer Mischehe kann, wenn auch nach¬ träglich der eine Theil zum Judenthum übertrat, keine religiöse Trauung stattfinden. 2) Mit dem Besitz von Kindern, die einer Mischehe entsprossen sind, haben Eltern die Pflicht der Hausesgründung selbst dann nicht erfüllt, wenn diese Kinder später zum Judenthum übertreten; das¬ selbe gilt auch dann, wenn die nichtjüdische Ehehälfte vor der Geburt der Kinder zum Judenthum übertrat. 3) DaS Kind einer israelitischen Mutter und eines nichtisraelitischen Vaters, kann sich mit jedem Angehörigen des Judenthums verheirathen, einige Ausnahmen finden in Bezug auf die Verheirathung mit Kohanim statt. 4) Der Sohn einer während ihrer Schwanger¬ schaft ins Judenthum eingetretenen Profelytin, ist nicht zu dem Tauchbad (nb> 2 v) verpflichtet, das sonst Proselyten bei ihrem Uebertritt zum Judenthum vor¬ geschriebe» ist. 5) Der erstgeborene Sohn eines von einer Nichtjüdin geborenen Leviten, die vor der Geburt dieses Sohnes zunr Judenthum übergetreten, ist verpflichtet sich selber auszulösen (während sonst bei Leviten diese Pflicht ganz wegfällt). 6) Die Kinder aus einer nur standesamtlich vollzogenen jüdischen Ehe, werden im Falle einer Verheirathung und der später etwa folgenden Ehe¬ scheidung in dem Scheidebrief als Kinder ihres Vaters bezeichnet, sobald sich derselbe als solcher bekennt. 7) Ob dasselbe auch bei Kindern der Fall ist, die mit ihrem Vater zum Judenthum übergetreten sind, ebenso bei Kindern eines nichtjüdischen Vaters, der erst nach deren Uebertritt zum Judenthum über¬ getreten ist, bleibt unentschieden. 8) Ein Kind aus der Civilehe eines Israeliten mit einer Nichtisraeltiin, darf in das Judenthum nur dann ausgenommen werden, wenn es seine Er¬ ziehung außerhalb des Elternhauses erhält. Es muß urkundlich, in verbindlicher Form, vor Gericht die Garantie gewährleistet sein, daß das Kind nach seinem Uebertritt zum Judenthum, Kost und Logis, sowie seine Erziehung für Thora und Mizwoth im Hause eines gesetzestreuen Israeliten hat und zwar unter Aufsicht des zuständigen Rabbinats-Collegiums. 9) Ein in das Judenthum aufgenommenes Kind hat mit Eintritt in das religions-mündige Alter das Recht, gegen seine Aufnahme Einspruch zu er¬ heben und zu seiner ursprünglichen Religion zurück¬ zukehren. Ist aber die religiöse Mündigkeit auch nur kurze Zeit eingetreten, ohne daß eine solche Ein¬ sprache erfolgt ist, so gehört das Kind für alle Zeit dem Judenthum an. Das religiös-mündige Alter beginnt wie bei Israeliten, für Mädchen nach zwölf Jahren und einem Tag, für Knaben mit dreizehn Jahren und einem Tag. 10) Um Proselyten aufzunehnlen, ist ein Rab- binats-Collegium von drei gesetzestreuen Mitgliedern erforderlich, welchen zum mindesten keine jener Qualifikationen abgehen, die für Zeugen und Richter in civilrechtlichen Angelegenheiten nach jüdischem Religionsgesetz erforderlich sind. Wer diese Be¬ dingung bei dem Collegium, das die Aufnahme eines Proselyten vollzogen hat, nicht innegehalten, oder sobald darüber keine Gewißheit ist. so hat die Auf¬ nahme noch nachträglich durch ein der Vorschrift entsprechendes Collegium stattzusinden. Dies ist be- besonders rathsam, wenn es sich um Eintritt in eine Ehe handelt, hier hat der die Trauung vollziehende Rabbiner speciell darauf zu achten, daß vorher allen Vorschriften des ReligiongSgesetzes betr. Auf¬ nahme deS Proselyten in gewissenhaftester Weise entsprochen ist. Die Schrift flwn rrmw weicht in der Auffassung des Quellenmaterials und in einzelnen Theilen der Beweisführung, die zu obigen Thesen führte, ab, |