94 Theol o g t e. W ü rdi g u n g - - W Bemerk»ngeu zu den Mitteilungen aus Naphtalis Briefwechsel in No. 1. der isr. Annalen, von S. R. Hirsch in Oldenburg. (Fortsetzung.) b) Die „Fiction" bei der Schuldentilgung am -Sabbatjahr, das sogenannte bi2Vi22, ^ bezieht sich so wenig unstreitig auf ein mosaisches Gebot, daß viel¬ mehr ('st 'ib *pm) ‘ vom Talmud selbst über bi2Oi22 die Frage aufgeworfen wird: ^73 82^8 ‘»m,. giebt es denn irgend den Fall, daß nach der Thauroh das 7te Jahr die Schulden erlasse und Hkllel den Nichterlaß anocdne? Worauf Abai: die Anordnung beziehet sich nur auf das noch jetzt stattfindende Erlaßjahr, das selbst nur rabbinische Anordnung ist, ein Ausspruch, der nach das. und nach Ü2732. ('v db bdrn 'bin), über¬ einstimmend mit der natürlichsten Auffassung der Stelle, von Niemanden bestritten wird. Siehe das. HV2 ii3H773. Endlich in Betreff c) des p73N - Besi'tzverbotes am Peßach, giebts auch" da¬ bei durchaus keine vom Talmud angeordnete Fiction. Der Vertheidkger denkt hier wahrscheinlich an den Verkauf des p73N an Nichtjuden vor Peßach. Aber das ist weder' eine Anordnung, noch, wenn Fiktion, gebilligt. Vielmehr heißt es ausdrücklich kn der Nnöbin (ü^nöö'i nb), aus die dieser Verkauf sich stützt: N3N732 ib isittrPiö nabai riTiTsa, d. h. j edoch unter der Bedingung, daß man es ihm ln wirklicher, nicht fingirter Schen¬ kung gebe!! So steht es um- die unstreitigen Sätze des Vertheidiger^! „Uebrigens," fährt derselbe fort, „ist p737Nri auch nach dem zulässig, welche p73inn für mosaisch halten," und zeigt damit, daß er gar nicht recht verstanden, worum es sich im Lhariag handelt. Nicht aus p73inn imw, sondern aus' nt-pisn ^212^ sollte bewiesen wer¬ den. Uebrigens ist die Ansicht, daß pmnri mosaisch seien, im Talmud verworfen. III. Thariag S. 24 behauptet: der Talmud verbiete Werkverrkchtung durch Nichtjuden nur bei biblisch verbotenen, nicht aber . bei rabbanitisch verbotenen Verrichtungen am Sabbat und lehrt demgemäß, daß selbst strenge Befolget des Talmuds die meisten Kaufmannsgeschäfte am Sabbat durch Nichtjuden thun lassen dürften. Dagegen bemerkten die Mittheilungen einfach: dies sei falsch, nur Ausnahms¬ weise, behufs einer , Mizwoh oder sonst dringenden Zwecks halber sei es erlaubt, und wiesen auf Orach Chajim 307,5. Was sagt nun der Vertheidiger? Wörtlich dies: Nach Orach Chajim 276, 2 darf man, wo es die Vollziehung eines frommen Werks gilt, selbst mosaisch verbotene Arbeiten Nichtjuden auftragen und der 873^ selbst findet daß diese Stelle der von H. Hirsch angeführten, welche außerdem" ganz vf)tie Autorität ist, widerspricht. Also nach O. Ch. 276, 2. dürfe man zum Behufs einer Mizwoh ohne Weiteres selbst mosaisch verbotene Arbeiten Nichtjuden auftragen, und der 8?3^ finde selbst daß dies der von mir angeführten Stelle widerspricht, und die von mir angeführte Stelle wäre ganz ohne Autorität? Hier ist O. Ch. 276, 2. Wörtlich lautet es dort also: „Es giebt eine Ansicht, daß es erlaubt sei einem Nichtjuden zum Behuse des Schabboßmahles Licht anzuzünden zu sa¬ gen) weil diese meint, man dürfe selbst eine mosaisch ver¬ botene Arbeit Behufs einer Mizwoh einem Nichtjuden auf¬ tragen (‘nü^ST inbw ah s'b f-i), in welcher Folge Viele sichs erlauben Nichtjuden Behuf des Mahles Licht anzuzünden aufzutragen, besonders bei Hochzekts- oder Beschneidungsmahlen und keiner wehrt es ihnen*), man sollte sich dies aber nur erlauben wenn es drin¬ gend Noth ist; denn die meisten Gesetzautori- täten verwerfen diese Ansicht. Siehe §. Haben meine Leser einen Begriff von dieser Dreistig¬ keit? Die Stelle sagt ja-klar und ganz unzwei¬ deutig das diametrale Gegentheil von dem, wo¬ für der Vertheidiger sie ausgiebt! die von mir an¬ geführte Ansicht, die ganz ohne Autorität sein soll, wird ja dort ausdrücklich als die der meisten Gp- setzantoritaten, und als die in der Regel zn befolgende aufzeführt. Und ir^ Wahrheit ist die Entgegengesetzte nur die des Einzigen b*5, der damit ganz verwaist dästeht.- Ich bitte darüber *) 21 ^ bm ‘pis tnp73ä ‘r^örthb •vö '■’ö v:pb pvi it b* trpbin d^poisn' |