27 Ader auch in 8m, unter dessen Regierung erschienenen Schulgesetzen , 1806 für Katholiken und 1810 für Prote¬ stanten, ist dtr Juden mit keiner Sylbe erwähnt. Allein unter der Negierung unseres jetzigen Königs Wilhelm, dem wir Dürttemberger überhaupt so vieles Nützliche und-Gute zu verdanken haben, brach auch für Israel e-nc bessere Morgenröthe an, die nach nnd nach zum Hellen Mittag sich gestaltet;; namentlich nahm das iSrael. Echnl- und Kirchen- wesen unter stinem Sccpter einen höheren Aufschwung, so daß wir in dieser Hinsicht bereits förmlich emancipirt sind. Gleich im ersten Jahre nach feinem RegienlnzSaulritt, am 18. Nov. 1817, erließ er eine Verordnung, wornach unter andern höheren» das Kirchen- und Schulwesen leitenden Oberbkhöreen, „auch eine Commission für das iSr. Kirchen-, Schul- und Stiftungswesen zu ernen¬ nen sey, deren Attributivnen, so wie daS bei demselben anzustcllendc Personal, noch ferner bestimmt werden sollen." (K. W. RgSbl. 1817, 'S. 541, Beil. S. 15.) und wurden inzwischen in den bei¬ den Obcr-Schnlbchördrn kr« Landes (in dem evangelischen Cor.sistcrium und dem katholischen Kirchenrathe)Commissionen für das iSrael. Schulwesen ausgestellt. Man vergleiche hierüber dir Verfügung zur Vollziehung des GesttzeS vom 25. April 1828, vom ?0.' Juli 1829, §. 10. Ungeachtet schon von den zwanziger Zähren an den ZSraelitev Württembergs die ösientl. Anstalten de» Landes zu ihrer höheren Ausbildung geöffnet wurden (ibid. K. W. Regbl. 1826, S. 106) und man damals schon einige iSr. Echulamtszögliuge, nach erstandener Vcrprüfurg, in das evangelische Haupt-Cchullehrer-Eeminar Cßlinaen aufnahm und sie mit Stipendien vrn je 75 fl. aus der Privatkasse unseres edlcu Monarchen unterstützte, und ungeachtet schon damals einzelne größere ioracl. Gemeinden des LanhcS, als Laupheim, Oberndorf, Buchau re. selbstständige, iSrael. Schulen freiwillig errichteten, die alsbald von her Staatsbehörde beaufsichtigt und mfflirl wurden, brachte deck erst das kgum bercgte Gesetz <i>. Betreff der öffentlichen Verhüllnisie derZSraclitcn v. I. 1828) gehörige Rormirung, Kraft und Regel, auch in das Schulwesen derselben, welches die II.-Abth. bildet, wörtlich also lautend: Art. 42. Pflicht des Schulbesuchs. Tic israelitischen Eltern und Pfleger sind bei Strafe verbunden, ihre Kinder und Pfleglinge beider Geschlechter »cm zurüchgelegten sechsten bis zum zurüchgelegtrn vierzehn¬ ten Lebensjahr in ksientlichrn Schulen unterrichten zu lasten. Eine Ausnahme hievon findet nur für diejenigen Kin¬ der statt, welche durch gesetzlich befähigte Hauslehrer (Art. 16.) einen vollständigen Schulunterricht erhalten. ES sind jedoch diese minder zu den periodischen, öffentlichen Prü¬ fungen in der Ortsschule jedesmal beizuziehen. ' °~ Art. 43. L Errichtung israelitischer Elementarschulen. Jede iSrurl. Kirchengemcinde ist befugt, eine besondere öffentliche El nnentarschnle für ihre Kinder zu errichten, wenn sie für die Gehalte der Lehrer, deren Betrag, nach dem für christlichen Schulen bestehende.n Ma߬ stab bestimmt wird") und für dir übrigen Schulbe- dürsnisi« Sickerheit leistet. Der Schullehrer wird von der Staatsbchördl , nach vorher erstandener Dienftprüfung er-' nanut, und auf den Gehorsam gegen die Staatsgesetze, und daß er im Widerspruche mtit diesen nichts lehren oder zu¬ lasten wolle, '»erpfl'chtet. !. Er muß da« Württcmbergische Unterthaucn-Recht und die für den Clementarlchrer überhaupt erforderliche Bildung besitzen. Die Entlassung eines Schullehrer» kann aus hinläng¬ lichen Ursache it von derselben Staatsbehörde verfügt werden, welche denselben ernannt hat. Art. 44. Staatsaufsicht über die öffentlichen Schulen. Die iSrael. Schulen unterliegen der Aufficht und der ") Tieser Artikei ha» de» israel. Verhältnisse» nick« gehörig Rech¬ nung getragen; indem der iSrael. Lehrer nicht nur zur Winterszeit die Schulstunden gleich de« christlichen «inzuhalten, sondern auch zur «om- ; merozrit eben ft viele Schulstunden zu geben hat, al» in der Winter- I schul«, währeiit sür sein« christliche Kollegen in dieser Jahreszeit nur > vied Schulstunden des Tages »orgeschrieben find; geschweige der viele« i Vakanzen, welche dieselben juf Saat, Aerntezeit und Weinlese re. haben, während dem ftrael. Jugendbildner nur 6 Wochen für da- ganz« Jahr gegönnt find. iUederdies bat der itrael. Lehrer einen doppelten Unter¬ richt zu «rtheilest, nämlich neben dem vollständigen, deuische» Elementar- Uoierricht, auch noch den schwierigeren hebräischen Unterricht, wofür »Urigen» einig« Bemeinten, (gegen besondere hiefür zu »erwendende Schulstunden), duck eine errra, von der böheren Bebörde genebmigte Be¬ lohnung auesetzten. Außerdem sind die meisten israel. Sckulstellen mit der Vorsängerei rerbrüten (Art. 53), wofür, außer den Emolumenten sür da« Ernsegnen ln Ui.ablna an deren Leschneidung, da« Aussegnen der Wöchnerinnen, sür da« Verkünden der Vraütlere,, für den Eor.firmcnden Unterricht sür Locherriten keine besondere Belohnung festgesestt ist, während dem würtlimberg scken Vorsänger, nicht nur, wie jedem antrrn, Jahr »in, Jahr aus, das Vorbeien, Vorkesen aus der.Thora und nebenbei j nicht seil», ti« Einübung und Leitung eines Synegoge» Ehor« obliegt; . sondern tn Aiwesenheit de» Rabbinen-, oder in Orten, außerhalb de« i Rablinattsttzes, wenn der TurnuS nickt gerade letzteren trifft, zu pre¬ digen und zu catechifiren und in der Schul« obnehin den vollständigen !> Religionsunterricht zu ertheilen har. Uebrigen« wollen wir ffoh sei«, ' daß tot Besetz für Jeraetiten kein« Ausnahmen macht und un» unser« christlichen Eollsgeu förmlich gleichstellt, mit deren Schulstellen meiste»»« auch vtssreiei- »nd vantorsteller. »ertundea find, deren (Erträgnisse in die Schulbesolhnng eingerechnet »erden. Anmerk, de« Eins. |