99 für seine Dienste in Italien die Erlaubniß ertheilt , z u Katzenellenbogen und zu Lichtenberg im Oden¬ walde je 12 Inden zu halten ( Wenck I . Urk . 283 . 80 . ) Auch die Epsteiner Herren wußten sich diese ergiebige Finanzquelle zu verschaffen . K . Ludwig erlaubte dem Gottfried von Epstein zu S t e i n h e i m , Homburg und E p p - stein an jedem Orte 10 Juden zu halten bis auf Wider¬ ruf ( Senkenberg Sel . I . 203 ) . Die Nähe von Frankfurt zog viele Juden in den N i e d g a u und in die W e t t er au . Ulrich I . von Hanau hatte von K . Albrccht I . 1303 die Erlaubniß er¬ halten , die ihm verpfändeten Juden zu Münzend erg , Assenheim und Nied am Main an Philipp III . u . Philipp IV . von Falkcnstein verpfänden zu dürfe » ( Guden V . 785 . ) Eine Hauptniederlassung der Juden war aber zu Limburg . Sie werden zuerst genannt 1287 . Am 5 . Mai dieses Jahres versprach der K . Rudolf dem Gerlach von Limburg 300 Mark Silber als Burgmann zu Calsmunt und verpfändete ihm bis zu deren Zahlung die Juden zu L i in b u r g . K . Rudolfs Nachfolger , Adolf von Nassau , bcsiüttigte am 23 . Feber 1298 dem Johann von Limburg , seinem Schwager , die Pfandschaft der Juden zu Limburg , wie ihm solche sein Vorgänger als Burgolehcn zu Calsmunt um 300 Mark Silber bestellt hat , und schlug ihm noch weitere IM Mark darauf . In glcicber Weise übertrug K . Albrecht am 20 . October 1299 dem Johann von Lim¬ burg das Burgmannsrecht auf der Burg Calsmunt und die dicssallsige Verpfändung der genannten Juden um 300 Mark , wie K . Rudolf beides an dessen Vater Gerlach verbrieft hatte . ( Böhmer Reg . 136 , 190 , 215 . ) Ihre Bedeutung als Handelsleute ergibt sich aus einer Urkunde , welche Corden in seiner ungedruckten historia lira - burgensis mitgethcilt hat . Rach dieser verbietet 1305 das da - sige Stift seinen Kapitclöherren jeden Handelsverkehr mit den Juden , quia indecens est , ut patrimonium Jliesu Christi in utilitatem talium convertatur , indignum et sacrile - gium judicatur , eorum cibos a Cliristianis Sumi aut e converso . “ Als sich bald darauf der Herr der Stadt , Gerlach , in finanzieller Verlegenheit befand , verpfändete er 1316 die Bürger , Scheffen und Burgmänner in Limburg an zwei jüdische Brüder von Oberwesel , verwandelte jedoch nachher um das Vermögen seiner Untergebenen nicht länger aufs Spiel zu setzen , diese Ercditschuld in eine Untcrpfand - schuld . ( Mone . Zeitschr . f . d . Gesch . des Oberrh . IX 257 ff . ) Daß trotz jenes Verbots des Stiftes die Limburger Ju¬ den sich nicht verminderten , ersieht man aus einer Urkunde K . Ludwig des Baiers vom 30 . Mai 1336 , worin er den cdeln Mannen Gottfried Graf zu Sain , Gerlach von Isen¬ burg , Wilhelm von Braunsberg und Johann Burggraf zu Rincgg für die 60M Pfund , die er ihnen für geleistete Dienste schuldig ist , die Juden zu Limburg halb ver¬ schreibt . Doch gegen diese Verschreibung protestirte der eigentliche Herr der Stadt Gerlach , worauf dann K . Ludwig am 19 . Juli desselben Jahres die benannten Herren benach - richtig ) , daß Gerlach , Herr zu Limburg , ihm seine Rechte aus die Inden daselbst bewiesen habe und verbietet ihnen denselben in deren Besitz zu stören . Gras Gerlach ließ sich 1329 von K . Ludwig das Privilegium ertheilen Vier ei¬ gen e I u d e n i n F r a n k f u r t h a l t e n z u dürfen . Demselben übergab Carl IV . 1349 „ „ Die Juden zu Wetzlar " „ und assignirte ihm auf jeden Juden zu Frankfurt , Gcln - " „ Hausen und Wetzlar 1 Gulden jährlich zu erheben . " " In Herborn erneuerte 1646 der Magistrat die Ver¬ ordnung , daß keine Juden in die Stadt häuslich ausgenom¬ men werden sollen , und gibt , wie Steubing in der Geschichte der hohen Schule daselbst berichtet , als Motive an : 1 . weil sic der Christen Feinde wären , 2 . wegen der hohen Schule und der gar zu gefährlichen Schacherei mit den Studenten ; 3 . weil sic mit Betrug umgingen . In liegen erscheinen sie bereits im 13 . Jahrhundert . Im Jahre 1252 versprach nämlich der Erzbischof Konrad von Cöln den Grasen Walram und Otto zur Verbesserung ihrer von der Cölner Kirche erhalte¬ nen Lehen 5M Mark , und wies ihnen dafür unter Anderem den Er » rag der Münze und der Juden in Siegen an . ( Krc - mer Orig . II . 289 . ) Im 14 . Jahrhundert wurde den Juden zu Cöln ein zehnjähriges Bürgerrecht bewilligt , unter der Bewilligung , daß sie von den Cölner Bürgern von der Mark geliehenen Geldes nicht mehr zu Wochenzins nehmen durften , als einen Pfenning . Durch ihre finanzielle Bedeutung , namentlich durch An¬ leihen gewannen die Juden die besondere Gunst der Fürsten und der städtischen Magistrate , und wußten auf diese Weise den Schutz der Behörden , so lange diese noch Autorität bc saßen besonders bei örtlichen Aufläufen , die am Rhein im Mittelalter so häufig waren , sich zu verschaffen . So geschah es bei einem Auflause 1303 in Thüringen , daß sie den M a - g i st r a t der Stadt Erfurt durch Geld für sich ge¬ wannen , wobei der Chronist Nicolaus de Siegen ( Chron : eccles : Ausg . v . Wegele . 372 ) welcher diese Begebenheit erzählt , noch Die damals landläufigen Verse hinzufügt : „ Qui habet nummos , der machet strach , was da crom ist “ „ Qui caret vero nummis , was helfet es , daß er fromm ist ? " „ „ In Mainz hatten die Juden 1286 einen Bischof " „ und mehrere Rathsherren welche alljährlich ernannt , die " „ verantwortliche Behörde der dortigen Judenschaft waren . " „ Dabei standen die Judengemeinden zu Speier , Worms " „ und Mainz in enger Verbindung, " " sie hatten für kleine Civilsachen unter sich ein gemeinsames Judcngericht , das aus einem Präsidenten , einem Assessor und einem Practicanten bestand . Dagegen in Streitigkeiten mit den Christen waren sie den christlichen Gerichten ausschließlich unterworfen . In Cöln aber bewilligten die Erzbischöfe den ihnen aus ihrer Geldnoth helfenden Juden , das jüdische Gericht in ge¬ mischten Streitigkeiten auch auf die Christen auszudehnen . Die Privilegien , die sie zu Cöln von dem Erzbischöfe Heinrich II . 1331 erhielten , waren so ausgedehnt , daß sie große Un¬ zufriedenheit bei den Christen erweckten , weil sie sic durch die Noch abgezwungen erachteten , denn seit der Niederlage des Erzbischofs Siegfrieds ( von Westerburg ) 1288 kamen die Cölner Erzbischöfe nicht mehr aus politischen und finanziellen Wirren und Verlegenheiten heraus , in deren Folge der ge¬ nannte Erzbischof zur Einlösung seiner versetzten Stadt 8000 Mark von den Cölner Juden aufnahm , und mit diesen auf 10 Jahre um eine jährliche Steuer von 70 Mark übcrein - kam . Für diese Zeit mußte er ihnen ausgedehnte Vorrechte gestatten , worunter sich folgende 3 befanden , die bis dahin unerhört waren , und wodurch die Judenschaft zu Cöln zu dem Rang und den Rechten einer politischen Körperschaft sich erhob : 1 . Sie durften vor kein geistliches Gericht geladen oder direct excommunicirt , d . h . ihnen der Verkehr mit an¬ deren Juden und Christen verboten werden . — 2 . Jeder , der eine Forderung an einen Juden hatte , mußte sich mit dem Urtheile des Synagogenrathes begnügen , ohne Recurs und Appellation . 3 . Jeder bischöfliche Beamte mußte die¬ jenigen Juden aus der Stadt treiben , welche durch Beschluß des Synagogenratlies ausgeschlossen wurden . Dieser privilcgirte Gerichtsstand wurde sogar noch dahin ausgedehnt , daß nicht nur die christlichen Partheien , sondern auch geistliche und weltliche Richter in Judenproeessen vor dem Rabbiner und der Synagoge Recht nehmen mußten . Das Domcapitel beschwerte sich darüber nach dem Tode des Erzbischofs Heinrichs II . bei dessen Nachfolger Walram 1335 , und dieser versprach , dieses Privilegium nach seinem Ablauf ohne Zustimmung des Capitels nicht zu verlängern , allein der Erzbischof und sein Capitel mußten 1341 den 2 . Artikel aus Noth ^ wieder zugesteheu , obgleich sie denselben als ein exor - bitatio a jure et ratione erklärten . Daß die Juden auf des¬ sen Erneuerung bestanden , trug namentlich zu der blutigen |