^'n einem in Nr. 5 des Deutschen Wochenblattes vom "1. Februar veröffentlichten, „Hans Blum" Unterzeichneten Aufsatz wird das Abkommen zwischen dem Reich und der Neu Guinea Compagnie wegen Uebernahme der Landeshoheit, welches dem Reichstage mit dem Haushaltsetat für das Schutzgebiet vorliegt, besprochen.
Sowohl die zur Begründung beigegebene Denkschrift, wie die Neu Guinea Compagnie werden darin von dem Herrn Verfasser, der etwa ein Fahr als Pslauzungsassisteut im Dienst der Neu Guinea Compagnie gestanden hat, sehr abfällig beurtheilt.
Das den Aufsatz enthaltende Heft der Wochenschrift ist den Mitgliedern des Reichstages in zahlreicher! Exemplaren zugestellt worden. Dieser Umstand nöthigt und berechtigt die Vertreter der Neu Guinea Compagnie zu einer Entgegnung, die den Zweck hat, Angaben des Aufsatzes, welche der Wahrheit entgegen sind, oder sie entstellen, zu berichtiget!.
Die Angriffe richten sich gegen die.in dem Vertrage vorgesehene Landbewilligung an die Neu Guinea Compagnie nnd die ihr zu gewährende Geldeutschädignng. Beide sollet! abgelehnt oder doch erheblich vermindert werden.
I. Der Landbewilligung, welche nach dem Vertrage 50000 betragen soll, wird entgegeugehalten, daß die Neu Guinea Compagnie schon 100000 da besitze und daß die Ueberlasfung von weiteren 50000 lin an die Compagnie den freien Wettbewerb anderer Ansiedler, auf dein die günstige Entwickelung der Kolonie beruhe, ausfchließen würde. Zur Begründung heißt es wörtlich'. „Im höchsten Grade befremdlich ist der Hinweis in der Denkschrift, daß das Landeigenthum der Neu Guinea Compagnie im äußersten Falle nur Niooo des Gesammt- schutzgebietes ausmache. Die nominelle Größe des Gefammtgebietes kommt hierbei garnicht in Frage, sondern ausschließlich die Güte und der Werth des Bodens und es ist Thatfache, daß die Neu Guinea Compagnie, abgesehen von den Landerwerbungen einiger Firmen im Bismarck-Archipel, den besten nnd überhaupt den gesummten nur

