Schließlich verdient noch der Umstand hervorgehoben zu werden, daß die Baininger die Küstenbevölkerung auch sprachlich beeinflußt haben. Das tritt besonders in den Distrikten deutlich zutage, in denen zahlreiche Bainingsklaven gehalten wurden, also in Massava, Massikonäpuka, Urära und Uatom. Hier hat die Bevölkerung den im übrigen Gebiete der Küstenbewohner unbekannten s-Laut von den Bainingern übernommen.

III. Kapitel. Öffentliches Recht (Verfassung und Organisation).

Von einem verfassungsmäßig organisierten Volke, d. h. von einem Staate im modernen Sinne, kann bei den primitiven, noch in der Steinzeit lebenden Melanesiern ebensowenig gesprochen werden, wie von ihrem Recht oder ihrer Religion. Damit soll aber nicht gesagt sein, daß die primitiven Völker Rechtsgrundsätze öffentlicher oder privater Natur überhaupt nicht kennen. Überall, wo Menschen zu­sammen leben, müssen sich allgemein anerkannte Normen bilden, die die Beziehungen der einzelnen zueinander und zum Ganzen regeln, ihre Befugnisse festsetzen und deren Überschreitung mit Strafe be­drohen. Bei höher kultivierten Völkern sind es die schriftlich fixierten, mit Staatsautorität umkleideten Gesetze, und je höher ein Volk kul­turell steigt, je mehr der Individualismus und das Selbstgefühl des einzelnen ausgebildet ist, um so mannigfacheren Wandlungen und Änderungen sind diese Normen unterworfen. Bei primitiven, des Schreibens unkundigen Völkern bedarf es der gesatzten Norm nicht, aber Normen bestehen doch; sie liegen in der Brust des einzelnen fest verankert und sind sanktioniert durch die Pietät vor den Ahnen, die sie geschaffen haben, und deren Geistern, die die Lebenden immer umgeben, um jede Übertretung zu ahnden. Die gleiche Tradition, Lebensweise und Tätigkeit, die gleiche Umgebung und das gleiche Klima, die gleichen Sorgen und die gleichen Lasten uniformieren auch das Denken und Empfinden der Leute, sie uniformieren ihr Rechtsbewußtsein. Aus diesem Bewußtsein heraus handeln sie nach gewissen, von alters her geübten und erprobten Grundsätzen, die, ob­wohl ungeschrieben und unausgesprochen, dennoch als Recht bestehen, nämlich als Gewohnheitsrecht.

Die Grundlage für die staatliche Ordnung bildet die Gau- oder Dorfgemeinschaft. Der Gau vereinigt eine Anzahl