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Die europäische Kultur und das Christentum hat dem Bunde besonders in Matupi Abbruch getan, aber ausgerottet ist er nicht In dem noch mehr heidnischen Hinterlande, besonders am Varzin, steht er auch jetzt noch in voller Blüte.
IT. Kapitel. Einzelne private Rechtsverhältnisse.
Uberall, wo Menschen zusammenwohnen, zusammenwirken und in Verkehrsverhältnisse zueinander treten, müssen sich notwendigerweise gewisse Rechtsbegriffe herausbilden, Rechtsbegriffe, die wir bei allen Völkern, von den niedrigsten bis zu den höchsten, wiederfinden, als da sind: Besitz, Eigentum, Tausch, Ehe u. a. Bei ganz primitiven Völkern können wir beobachten, wie diese Begriffe allmählich entstehen und langsam festere Form und Gestaltung annehmen. Wir sehen, wie sich aus dem abstrakten Besitz das konkrete Eigentum herausschält, wie sich aus dem hordenartigen Zusammenleben von Mann und Frau allmählich die Ehe entwickelt und so die Grundlage eines Familienrechtes gegeben ist
Auch die Sitten und Gebräuche der Wildstämme wandeln sich — langsam zwar und kaum merklich. Je isolierter ein Volk wohnt und je weniger es mit anderen in Fühlung tritt, um so langsamer vollzieht sich diese Wandlung. Man handelt nach der Väter Art, ohne zu fragen „warum". Die alten festgetretenen Bahnen haben sich bewährt, und es ist gefahrlich, ungebahnte Wege zu betreten. Dem in engster Berührung mit Mutter Erde lebenden Bergvolke ist dieses stumpf-geduldige Beharrungsvermögen eigen, weniger aber dem handeltreibenden Küstenbewohner, der, mit weiterem Blick und beweglicheren Sinnen ausgerüstet, mehr geneigt ist, das Gute, welches er bei Fremden findet, auch bei sich aufzunehmen.
Diese Erscheinung tritt ganz ausgeprägt im melanesischen Inselgebiete zutage, wo Berg- und Küstenvolk relativ nahe beieinander wohnen. Schon innerhalb des Küstenvolkes der Gazellehalbinsel sind gelinde kulturelle Abstufungen zwischen den lediglich Ackerbau treibenden Buschbewohnern und den neben dem Ackerbau auch dem Fischfang und Handel obliegenden Seeuferbewohnern wahrzunehmen.
Bei der Betrachtung einzelner Rechtsinstitute wenden wir uns zunächst dem Besitzrechte zu, und zwar dem Besitzrechte an Grund und Boden.