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des Käufers. Für die einzelnen Waren bestellen feste Preise in Tambu jetzt auch in Stangentabak. Der Kauf (a künukul) voll­zieht sich so, daß Ware gegen Barzahlung hingegeben wird (Zug um Zug) 1 .

Es muß überraschen, daß dieses noch in den primitivsten An­fängen einer Rechtskultur stehende Volk schon eine feiner ausge­bildete Abart des Kaufes kennt, nämlich das Vorkaufsrecht. Gegen Hingabe von Tambu kann man sich das Recht sichern, im Falle eines Verkaufs eine Sache oder eine Frau an sich zu bringen (di kul bat ia = man verhindert den Kauf).

V. Kapitel. Familien- und Erbrecht.

Im Mittelpunkte des gesamten Rechtslebens der Eingeborenen steht der Frauenkauf. Die Frau nimmt bei den meisten primitiven Völkern nur eine untergeordnete Stellung ein-, sie ist mit Pflichten überbürdet, die in keinem Verhältnisse zu ihren Rechten stehen. Eine tiefe Kluft trennt sie in rechtlicher und sozialer Beziehung vom Manne, denn sie ist für ihn nur eine Arbeiterin, also ein Vermögens­objekt, das er für Geld von den Anverwandten erwerben kann. Es ist der Wunsch jedes Mannes, eine Frau zu besitzen, und um den Kaufpreis herbeizuschaffen, sucht der Jüngling Tambu zu erwerben. In neuer Zeit verdingt er sich nicht selten bei einem weißen An­siedler zu diesem Zwecke. Hat der Heiratslustige aber kein Geld, so bleibt ihm nichts übrig, als sich an seinen Oheim mütterlicherseits (matuäna) zu wenden, der bei ihm nach den Begriffen dieses Volkes Vaterstelle vertritt. Der Oheim pflegt schon im Interesse der Familien­fortpflanzung dem Wunsche seines Neffen Gehör zu schenken, sieht aber aus Billigkeitsgründen sehr häufig davon ab, seinem Neffen eine gleichalterige Frau zu kaufen, sondern wählt ein Kind, das vor­läufig in der Familie bleibt, bis es in das heiratsfähige Alter kommt. Nicht selten kauft ein reicher Mann mehrere Kinder, um sie, wenn sie herangewachsen sind, mit Nutzen wieder zu verkaufen. Bis zur Heirat vertreibt sich der schon im mannbaren Alter stehende Jüng­ling die Zeit mit anderen Frauen, insbesondere mit Witwen, die sich keiner besonderen Achtung erfreuen.

1 Vgl. hierzu über Darlehen und verwandte Geschäfte: Parkinson, a. a.0. S. 9194.