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um dessentwillen solches geschehen, erbittert sind und bewirken, daß eine entsprechende Tambubuße an den Ehemann seitens des Verführers gezahlt wird.

Hier liegt ebenso wie bei demule ra tambu" ein Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen vor, und in gleicher Weise wie dort sucht der Geschädigte durch ein drastisches Mittel die Allgemeinheit für den Fall zu interessieren, um sich sein Recht zu verschaffen.

Der Bruder des Mannes pflegt vielfach dessen Witwe zu heiraten, aber irgendein Zwang hierzu wird nicht auf ihn ausgeübt.

Letztwillige Verfügungen bindender Art kennt man nicht. Da die Kinder zur Sippe der Mutter gehören, so steht auch das Erb­recht unter der Herrschaft des Mutterrechts. Die Söhne beerben nicht ihren Vater, sondern ihren Oheim mütterlicherseits, wenn ein solcher vorhanden ist. Grundsätzlich erben Männer nur Männergerät und Frauen nur Frauengerät. Da dieses sich aber nur auf wenige Sachen beschränkt, so sind die Frauen nur in gemindertem Grade erbfähig, solange Männer in der Sippe sind. Stirbt ein junger Mann, ohne daß Söhne seiner Schwester vorhanden sind, so erben die nächsten männlichen Verwandten seiner Sippe. Außer den Mobilien geht auch der Grundbesitz auf die Erben über.

Nun kommt es vor, daß ein Vater seinem Sohne, der ja nicht Erbe ist, bei Lebzeiten etwas zusteckt. Diese an sich rechtlich anfecht­bare Handlungsweise lassen die Erben in der Regel gegen sich gelten.

Eine besondere Stellung nimmt erbrechtlich das Muschelgeld (tambu) ein. Dieses geht nicht auf die natürlichen Erben über, son­dern wird von diesen unter die Leidtragenden verteilt, die sich an den Begräbnis- und Leichenfeierlichkeiten zu Ehren des Erblassers in dessen Gehöfte einzufinden pflegen. Ein Teil des Tambu aber wird dem Toten mit in das Grab gegeben, damit er nicht als armer Mann in das Totenreich eingeht.

Durch die Verteilung des Tambu unter alle Leidtragenden soll einer zu großen Anhäufung des Tambuvermögens in der Hand weniger reicher Familien vorgebeugt und gewissermaßen ein sozialer Ausgleich herbeigeführt werden. Diese Verteilung vollzieht sich derart, daß jedem der Leidtragenden ein Teil, der sich nach der Größe der Hinterlassenschaft richtet, zugeworfen wird. Neuerdings scheint man schon in einigen Distrikten von dieser Art der Verteilung abzugehen, denn bei Gelegenheit einer Leichenfeierlichkeit in dem europäischen Einflüssen sehr zugänglichen Matupi nahm ich wahr, daß man das