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rudimentärsten Formen. Die Früchte des Feldes (Nahrung) werden gegen die Meeresprodukte (Nahrung) eingetauscht. Das bewegliche Vermögen ist, abgesehen vom Vieh (Schweine, seltener auch Hunde und Hühner), unbedeutend. Der Schmuck fehlt fast völlig. Musik­instrumente sind, außer einer kleinen wertlosen Panflöte, gar nicht vor­handen. Auch die sonst allgemein gebrauchte Liegetrommel wird hier nicht verwendet. Roh zugeschnittene Speere und Keulen, Netze, Tapaballen und Hausrat machen im wesentlichen die bewegliche Habe des Bainingers aus.

Da der Ackerbau der Schwerpunkt in der Tätigkeit des Bai­ningers ist, so ist auch in der Pflanzung der Grundstock seines Besitzes zu erblicken. Ein Individualeigentum an Grund und Boden hat sich noch keineswegs herausbilden können, weil hierzu die not­wendigste Vorbedingung fehlt, nämlich die Seßhaftigkeit der Bewohner. Der Grund und Boden gehört allen Gaubewohnern gemeinsam. Ein jeder kann auch ein Stück Land, soweit es frei und unbesetzt ist, nach Belieben auswählen, roden, bepflanzen und nutzen. An dem bepflanzten Grund und Boden hat er dann ein ausschließliches Nutzungsrecht. Hierbei ist zu beachten, daß derjenige, der an der alten, aber später verlassenen Wohnstelle Nutzbäume, z. B. Kokos- bäume, gepflanzt hat, das Nutzungsrecht an diesen Bäumen behält, und daß er dieses Recht auch gegen denjenigen geltend machen kann, der etwa später den durch Aufgabe des früheren Besitzers frei­gewordenen Boden bepflanzt hat und nutzt. In diesem Falle geht also das ältere Recht vor und es entsteht ein dingliches Recht an fremder Sache.

Nun kommt es wohl vor, daß mächtige Leute, die über viele Arbeitskräfte verfügen, ein großes Bodenareal bepflanzen und daß dann die Ländereien eines ganzen Gaues nach solchen Männern benannt werden.

So wurden z. B. nach dem Häuptlingeto Mos" alle Ländereien im Bezirk Kara ,,to Mos" genannt. Indessen sollte diese Benennung keineswegs auf ein Eigentumsverhältnis hindeuten, sondern nur kund­tun, daßto Mos" der einflußreichste und bekannteste Name war. Dabei ist zu beachten, daß bei den Bainingern mangels einer recht­sprechenden Autorität Macht vor Recht geht. Wenn also ein starker und gefürchteter Mann den Gepflogenheiten seiner Landsleute zuwider ein Stück Land verkauft oder veräußert, so wird wohl keiner von den übrigen Gaubewohnern es unternehmen, ihm entgegenzutreten und auf