XXV.

Anhang.

Konzession für die Gesellschaft Süd-Kamerun.

Vom 25. November 1898.

§ 1. Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung und Yeräufserung von Kronland und über den Erwerb und die Yeräufserung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun vom 15. Juni 1896, und in Anwendung der Ausführungsverfügung des Reichskanzlers hierzu vom 17. Oktober desselben Jahres wird den Konzessionären für die von ihnen zu bildende GesellschaftSüd-Kamerun" in dem zwischen dem 12. Grad ö. L. von Greenwich und dem 4. Grad n. B. einerseits und der südlichen und östlichen politischen Landesgrenze von Kamerun ander­seits gelegenen Gebiete das demnächst zu schaffende Kronland als Eigentum verliehen.

§ 2. Solange die im § 4 der genannten Yerordnung vom 15. Juni 1896 erwähnten Landkommissionen in dem oben be­zeichneten Gebiete noch nicht in Tätigkeit getreten sind, wird den Konzessionären die Ermächtigung erteilt, in diesem Gebiete ihrer­seits Land aufzusuchen, mit etwaigen Eigentümern und Beteiligten wegen Überlassung von Land Abkommen zu treffen und solches Land vorläufig in Besitz zu nehmen. Auf das hiernach von den Konzessionären beanspruchte Land finden im übrigen die Be­stimmungen des § 12 der erwähnten Yerordnung Anwendung.