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Seilschaften erhält, so hat der Landesfiskus das Recht, an dem durch solche Geschäfte erzielten Reingewinn nach Mafsgabe der vor­stehenden Bestimmungen teilzunehmen.

§ 9. DieGesellschaft Nordwest-Kamerun" ist verpflichtet, jährlich wenigstens 100 000 Mark, binnen 10 Jahren aber 3 000 000 Mark, auf das Vertragsgebiet zu Gesellschaftszwecken tatsächlich zu verwenden und die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage der Jahresabschlüsse bei der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen

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Amts bis zum 1. Juli jeden Jahres nachzuweisen.

§ 10. DieGesellschaft Nordwest-Kamerun" leistet zu der ge­planten Expedition über Garua zum Tsädsee eine einmalige bare Beihilfe von 100 000 Mark.

§ 11. Die Geltungsdauer der vorstehenden Vereinbarung wird auf 50 Jahre bestimmt, durch deren Ablauf die von derGesell­schaft Nordwest-Kamerun" auf Grund dieser Vereinbarung erwor-

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benen Rechte nicht berührt werden. Sollte dieGesellschaft Nordwest-Kamerun" nach dem Ablauf von 12 Jahren eine Eisen­bahnverbindung zwischen der Kamerunküste und dem Konzessions­gebiete zur Durchführung gebracht haben, so wird die Geltungs­dauer bis auf 60 Jahre verlängert.

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