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Seilschaften erhält, so hat der Landesfiskus das Recht, an dem durch solche Geschäfte erzielten Reingewinn nach Mafsgabe der vorstehenden Bestimmungen teilzunehmen.
§ 9. Die „Gesellschaft Nordwest-Kamerun" ist verpflichtet, jährlich wenigstens 100 000 Mark, binnen 10 Jahren aber 3 000 000 Mark, auf das Vertragsgebiet zu Gesellschaftszwecken tatsächlich zu verwenden und die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage der Jahresabschlüsse bei der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen
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Amts bis zum 1. Juli jeden Jahres nachzuweisen.
§ 10. Die „Gesellschaft Nordwest-Kamerun" leistet zu der geplanten Expedition über Garua zum Tsädsee eine einmalige bare Beihilfe von 100 000 Mark.
§ 11. Die Geltungsdauer der vorstehenden Vereinbarung wird auf 50 Jahre bestimmt, durch deren Ablauf die von der „Gesellschaft Nordwest-Kamerun" auf Grund dieser Vereinbarung erwor-
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benen Rechte nicht berührt werden. Sollte die „Gesellschaft Nordwest-Kamerun" nach dem Ablauf von 12 Jahren eine Eisenbahnverbindung zwischen der Kamerunküste und dem Konzessionsgebiete zur Durchführung gebracht haben, so wird die Geltungsdauer bis auf 60 Jahre verlängert.
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