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90 Jahren unter den nachstehenden Bedingungen für den Fall zu­gesagt, dafs bis zum 1. Juli 1905

1. die Wahl der Bahnlinie im allgemeinen erfolgt ist,

2. die Gesellschaft mit einem für den Bau und Betrieb der Bahn genügenden Kapital, welches mit Zustimmung des Reichkanzlers festzusetzen ist, und auf das bei der Gründung 25°/ 0 einzuzahlen sind, sich gebildet und mit einem vom Reichskanzler zu genehmigenden Statute die Rechtsfähigkeit erlangt hat.

§ 1. Der Bau und Betrieb erfolgt durch die von dem Syndikat gebildete Gesellschaft, welche ihren Sitz entweder in Berlin oder im Schutzgebiete Kamerun haben iuufs.

§ 2. Die Wahl des Vorsitzendon der Direktion und des obersten Betriebsleiters bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.

§ 3. Für den Bau der Eisenbahn gelten folgende Bedingungen:

1. Die Spurweite soll mindestens 1 m betragen-, die Bahn kann eingleisig gebaut werden; jedoch ist der Grunderwerb für ein Doppelgleis vorzusehen.

2. Für den Bau der Bahnlinie ist bei gleichen Preisen deutsches Material zu verwenden.

3. Die Pläne und Kostenanschläge, aufgrund deren die Aus­führung und der Betrieb erfolgen soll, bedürfen der Geneh- miffuna: der Aufsichtsbehörde.

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4. Abweichungen von der genehmigten Linie, sofern sie eine Abkürzung oder Verlängerung der gesamten Strecke um mehr als 10 km, gleichviel nach welcher Richtung, oder endlich eine Verschiebung des Anfangs- oder Endpunktes zur Folge haben würden, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

5. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn mufs innerhalb einer Frist von 3 Jahren vom Tage der Erlangung der