ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
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der Handelskammer bis jetzt nicht gelungen, die Rechtsfähigkeit zu erlangen. Die Anträge gingen zusammen mit den Satzungen im instanzenmäßigen Wege an das Gouvernement, von dort an das Reichskolonialamt und von dieser Behörde an den Bundesrat. Wegen der zeitraubenden Verbindungen dauerte es viele Monate, bis die gegen die Fassung der Satzungen geltend gemachten Bedenken auf dem von den Statuten vorgeschlagenen Wege beseitigt werden konnten. Die Bedenken wurden teils von dem Kaiserlichen Gouvernement, teils von dem Reichskolonialamt, unter anderm auch von einer aus Vertretern des Reichskolonialamts und Reichsjustizamts zusammengesetzten Kommission erhoben.
Der losen Gesellschaftsform haften gegenüber einem rechtsfähigen Verein so viele Nachteile an, daß die Mitgliederversammlung, auch wenn sie die behördliche Auffassung über die Zweckmäßigkeit der jeweils verlangten Satzungsänderungen nicht immer zu teilen vermochte, doch regelmäßig beschloß, Sinn und Wortlaut der Satzungen den Wünschen der Behörden anzupassen. Nach einer vom Syndikus der Kammer im Reichskolonialamt eingezogenen Information ist jedoch unter der letzten — unbedenklich zu erfüllenden — Bedingung einer geringfügigen Satzungsänderung auf die Verleihung der Rechtsfähigkeit für die nächste Zeit mit Sicherheit zu rechnen.
Die Geschäfte der Handelskammer wurden auch im Laufe der Berichtszeit von ihrem Begründer, Rechtsanwalt Kurt Prange in Kribi, geführt, der bis zum 1. Januar 1911 die Eigenschaften des Vorsitzenden und des Syndikus der Kammer in seiner Person vereinigte. Die geringe Zahl der der Kammer in der ersten Zeit ihres Bestehens angehörenden Mitglieder und die damit zusammenhängende Schwierigkeit, das von der Kammer allein zu vertretende allgemeine Interesse gegenüber dem Interesse einzelner Unternehmungen zur Geltung zu bringen, hatten es ratsam
