ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

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der Handelskammer bis jetzt nicht gelungen, die Rechts­fähigkeit zu erlangen. Die Anträge gingen zusammen mit den Satzungen im instanzenmäßigen Wege an das Gouvernement, von dort an das Reichskolonialamt und von dieser Behörde an den Bundesrat. Wegen der zeit­raubenden Verbindungen dauerte es viele Monate, bis die gegen die Fassung der Satzungen geltend gemachten Be­denken auf dem von den Statuten vorgeschlagenen Wege beseitigt werden konnten. Die Bedenken wurden teils von dem Kaiserlichen Gouvernement, teils von dem Reichs­kolonialamt, unter anderm auch von einer aus Vertretern des Reichskolonialamts und Reichsjustizamts zusammen­gesetzten Kommission erhoben.

Der losen Gesellschaftsform haften gegenüber einem rechtsfähigen Verein so viele Nachteile an, daß die Mit­gliederversammlung, auch wenn sie die behördliche Auf­fassung über die Zweckmäßigkeit der jeweils verlangten Satzungsänderungen nicht immer zu teilen vermochte, doch regelmäßig beschloß, Sinn und Wortlaut der Satzungen den Wünschen der Behörden anzupassen. Nach einer vom Syndikus der Kammer im Reichskolonialamt einge­zogenen Information ist jedoch unter der letzten unbe­denklich zu erfüllenden Bedingung einer geringfügigen Satzungsänderung auf die Verleihung der Rechtsfähigkeit für die nächste Zeit mit Sicherheit zu rechnen.

Die Geschäfte der Handelskammer wurden auch im Laufe der Berichtszeit von ihrem Begründer, Rechtsanwalt Kurt Prange in Kribi, geführt, der bis zum 1. Januar 1911 die Eigenschaften des Vorsitzenden und des Syndikus der Kammer in seiner Person vereinigte. Die geringe Zahl der der Kammer in der ersten Zeit ihres Bestehens ange­hörenden Mitglieder und die damit zusammenhängende Schwierigkeit, das von der Kammer allein zu vertretende allgemeine Interesse gegenüber dem Interesse einzelner Unternehmungen zur Geltung zu bringen, hatten es ratsam