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WEGEPOLIZEI

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Mit Rücksicht auf den fortschreitenden Ausbau der Straßen in Südkamerun und den zunehmenden Ver­kehr von Wagen, Fahrrädern und Motorfahrzeugen, beson­ders auch mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der in Kamerun vertretenen Nationalitäten und die darin begrün­dete Verschiedenheit der Auffassungen über die Art des Ausweichens und Überholens auf den öffentlichen Straßen hielt es die H. K, für dringend erforderlich, daß das Aus­weichen und Überholen auf den Straßen Kameruns im Wege einer Straß enpolizeiverordnung geregelt werde. Die große Mehrheit erklärte außerdem eine gesetzliche Be­stimmung für zweckmäßig, die das Freiumherlaufenlassen von Großvieh (Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und Rindern) auf den Straßen oder in der Nähe der Straßen unter Strafe stelle. Da die Besorgnis ausgesprochen wurde, es möchten die vorstehenden Anregungen von der Regierung zum Anlaß einer umfangreichen und detail­lierten Straßenpolizeiverordnung genommen werden, wurde beschlossen, das Gouvernement ausdrücklich darauf hinzu­weisen, daß das Bedürfnis nach einer über die gegebenen Anregungen hinausgehenden Regelung des Verkehrs auf den öffentlichen Wegen zurzeit noch nicht bestehe, und daß jede unnötige Verkehrsbeschränkung nur als lästig empfunden werde. Aus diesen Gründen erklärte sich die Mehrheit der Erschienenen gegen die Ausdehnung des vorgeschlagenen Verbots, Vieh frei umherlaufen zu lassen, auf Kleinvieh (Schweine, Schafe, Ziegen usw.). (März 1911.)

Das Gouvernement erwiderte darauf, daß bei den andern Küstenbezirksämtern das Bedürfnis nach Vor­schriften auf diesen Gebieten der Straßenpolizei noch