WEGEPOLIZEI
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nicht hervorgetreten sei. Das gelte sogar für die Stadt Duala selbst, in deren Straßen der Fahrverkehr am stärksten sei. Da außerdem die Vorschriften der Ziffer 2, 3, 5 und 9 des § 366 StGB, bereits Handhaben böten, um Störungen des Fahrverkehrs auf öffentlichen Straßen entgegenzutreten, so sei die Dringlichkeit besonderer straßenpolizeiiicher Bestimmungen der gewünschten Art zurzeit nicht anzuerkennen.
Hierauf beschloß die H. K. (Ende August 1911), den Antrag auf Einführung von Bestimmungen über die Art des Ausweichens und über das Verbot, Großvieh auf den Straßen frei umherlaufen zu lassen, für die Tagesordnung des nächsten Gouvernementsrats anzumelden.
Sie gab der Meinung Ausdruck, daß den Bedürfnissen des Verkehrs in Südkamerun durch die in dem Bescheid des Gouvernements herangezogenen Vorschriften des Strafgesetzbuchs nicht abgeholfen wird, denn diese Vorschriften beziehen sich nur auf den Ortsverkehr, auf die mutwillige oder anderweitige Verhinderung des Verkehrs und nicht auf frei herumlaufendes Großvieh.
Daß in Duala das Bedürfnis nach einer Vorschrift über die Art des Ausweichens stärker sein müsse, als im Süden Kameruns, konnte nicht zugegeben werden. Duala verfügt über wenige kurze und mangelhaft gebaute Straßen, nicht wie der Süden über fahrbare Wege, die sich auf mehrere Hundert Kilometer weit erstrecken. Es ist trotzdem befremdlich, daß in Duala eine Vorschrift darüber, ob rechts oder links auszuweichen sei, für entbehrlich gehalten wird. Diese Auffassung kann jedoch die Regierung von der Verantwortung für den Erlaß einer derartigen Vorschrift nicht befreien. —
Die Bevölkerung der Kolonie setzt sich aus Angehörigen verschiedener Nationalitäten zusammen. In Deutschland gilt die Regel, rechts auszuweichen und links zu überholen, während z. B. in England und Österreich links ausgewichen und rechts überholt wird.
