TRÜSTSYSTEM
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TEÜSTSTSTEM.
So alt wie der Handel in Kamerun sind auch die Klagen über eine der Hauptformen des Handels, das Trustsystem. Schon im April 1908 beantragten die Vertreter des Dualahandels im Gouvernementsrat eine Verordnung gegen den Trust, und die Regierung erklärte sich bereit, eine solche Verordnung auszuarbeiten. Ein Jahr später ist auch der Entwurf einer Trustverordnung im Gouvernementsrat zur Sprache gekommen, jedoch konnte eine Einigung über seine Hauptgrundlagen nicht erzielt werden.
In andern deutschen Kolonien sind sowohl in älterer als neuerer Zeit Verordnungen gegen das Eingeborenenkreditsystem erlassen worden. Aus allen diesen Verordnungen spricht die Überzeugung, daß ein gesetzlich nicht- geregeltes Kreditsystem im Verkehr mit nicht- oder halbzivilisierten Völkern schädlich ist. Überall hat man die Beobachtung gemacht, daß die wirtschaftlichen Nachteile des unbeschränkten Kreditgeschäfts mit Eingeborenen politische und kommerzielle Gefahren in sich tragen.
Die H.K. f. S. hat sich in ausführlichen Verhandlungen mit der Frage des Trustsystems und seiner Bekämpfung beschäftigt. Auch die Anhänger des Trustsystems geben seine offenbaren Schattenseiten zu. Die Überzeugung der Mehrheit der Kammermitglieder hat jedoch nach vorübergehendem Schwanken in dem Beschlüsse Ausdruck gefunden, daß die im Gefolge einer Verordnung gegen den Trust auftretende wirtschaftliche Krisis nicht überwunden werden könne, daß vielmehr mit Rücksicht auf den eigenartigen Charakter des Südkameruner Negers der Wegfall der bisher durch den Trust auf den Produzenten ausgeübten Willensbeeinflussung eine
