TRÜSTSYSTEM

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TEÜSTSTSTEM.

So alt wie der Handel in Kamerun sind auch die Klagen über eine der Hauptformen des Handels, das Trustsystem. Schon im April 1908 beantragten die Ver­treter des Dualahandels im Gouvernementsrat eine Ver­ordnung gegen den Trust, und die Regierung erklärte sich bereit, eine solche Verordnung auszuarbeiten. Ein Jahr später ist auch der Entwurf einer Trustverordnung im Gouverne­mentsrat zur Sprache gekommen, jedoch konnte eine Eini­gung über seine Hauptgrundlagen nicht erzielt werden.

In andern deutschen Kolonien sind sowohl in älterer als neuerer Zeit Verordnungen gegen das Eingeborenen­kreditsystem erlassen worden. Aus allen diesen Verord­nungen spricht die Überzeugung, daß ein gesetzlich nicht- geregeltes Kreditsystem im Verkehr mit nicht- oder halb­zivilisierten Völkern schädlich ist. Überall hat man die Beobachtung gemacht, daß die wirtschaftlichen Nachteile des unbeschränkten Kreditgeschäfts mit Eingeborenen politische und kommerzielle Gefahren in sich tragen.

Die H.K. f. S. hat sich in ausführlichen Verhand­lungen mit der Frage des Trustsystems und seiner Be­kämpfung beschäftigt. Auch die Anhänger des Trust­systems geben seine offenbaren Schattenseiten zu. Die Überzeugung der Mehrheit der Kammermitglieder hat jedoch nach vorübergehendem Schwanken in dem Be­schlüsse Ausdruck gefunden, daß die im Gefolge einer Verordnung gegen den Trust auftretende wirtschaftliche Krisis nicht überwunden werden könne, daß vielmehr mit Rücksicht auf den eigenartigen Charakter des Südkame­runer Negers der Wegfall der bisher durch den Trust auf den Produzenten ausgeübten Willensbeeinflussung eine