SPIRITTJOSENHANDEL
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SPIRITUOSENHANDEL.
Durch die Verordnung vom 30. September 1910 ist der Handel und der Ausschank von Spirituosen in Kamerun neu geregelt worden. Für einige Distrikte wurde die Einfuhr, der Handel und der Ausschank geistiger Getränke zum Gebrauch von Eingeborenen überhaupt verboten, in anderen Teilen der Kolonie gab man nur bestimmte Plätze und Ortschaften dafür frei, und sowohl der Kleinhandel (handelsmäßige Abgabe von 9 Litern oder weniger an dieselbe Person) als auch der gewerbsmäßige Ausschank von geistigen Getränken wurden von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht. Für die Erlaubnis sind Abgaben zu zahlen, die für eine volle Konzession 400 M. und für eine beschränkte Konzession 200 M. betragen.
Zu dem Entwürfe der Verordnung hatte die Kammer in ihren Sitzungen vom Oktober 1909 und Februar 1910 sowie in der Sitzung des Gouvernementsrats vom 24. Februar 1910 Stellung genommen.
Auf Grund ihrer Verhandlungen vom 28. Oktober 1909 beschloß sie, das Gouvernement zu ersuchen, die Einfuhr von geistigen Getränken, die nicht für Europäer bestimmt sind, und den Handel mit solchen Getränken im ganzen Schutzgebiete zu verbieten.
Dieser Beschluß war das Ergebnis von Erwägungen, die sich auf die Handelsverhältnisse von Südkamerun beschränkten. In den Dualahandel, der von der Durchführung eines allgemeinen Verbots eine empfindliche Schädigung, wenn nicht seinen Ruin besorgte, hat der Beschluß nicht eingreifen wollen, weil die H. K. f. S. hierzu nicht zuständig war. Der Handel mit
