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SPIRITUOSENHANDEL
Gin, Rum und andern alkoholischen Getränken wirft in Südkamerun nur unbedeutenden Gewinn ab. Die Kammer gelangte deshalb zu der Überzeugung, daß das vollständige Verbot einer von Jahr zu Jahr stärker werdenden Erschwerung und Belastung des Spirituosenhandels vorzuziehen sei. Für ganz Kamerun wurde das Verbot vorgeschlagen, weil die Verhinderung der Einfuhr und des Handels mit Spirituosen in Südkamerun nicht durchgeführt werden kann, wenn die Einfuhr über Nordkamerun nach dem Süden gestattet bleibt. Der Beschluß war als Material für die Regierung gedacht. Die Regierung sollte davon unterrichtet werden, daß die Interessen des Südhandels einem Spriteinfuhrverbot nicht im Wege stehen. Daß das Interesse des Südens für die Politik der Regierung nicht ausschließlich maßgebend sei, ist als selbstverständlich unterstellt worden. Die Gefahr des Spritschmuggels, wenn die Nachbarkolonien sich dem Verbot nicht anschlössen, und die Schwierigkeit der Eröffnung neuer Einnahmequellen für den Ausfall von Spritzöllen wurden ausdrücklich hervorgehoben.
Damit lehnte die H.K. jede Verantwortung für weitere Spirituoseneinfuhr ab, ohne sich jedoch den Bedenken zu verschließen, die die Regierung gegen ein vollständiges Verbot der Spirituoseneinfuhr erheben möchte. Sie wollte verhindern, daß man sich zur Rechtfertigung und Aufrechterhaltung der Spriteinfuhr auf den Südhandel berief und so der Regierung den Vorwand nehmen, daß sie dem Südhandel das Opfer der weiteren Spirituoseneinfuhr bringe.
An dem Entwürfe wurde von der Kammer als größter Fehler die Einführung einer Verbrauchssteuer empfunden. Die nachträglich erhobene, mit Verbrauch wachsende Spritsteuer war schwierig zu kalkulieren und noch schwieriger abzuwälzen. Wollte man neue Abgaben auf Spirituosen erheben, so war eine Erhöhung des Zolls
