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HÄNDEL UND FISKUS

HANDEL UND FISKUS.

Uber die Konkurrenz, die der Fiskus dem Elfenbein­handel in Kamerun macht, ist schon im Jahre 1906 von den Vertretern des Dualahandels im Gouvernementsrat Klage geführt worden. Damals protestierten die Kauf­leute dagegen, daß die Regierung Elfenbein verschiffen und durch eine Hamburger Firma verkaufen ließ. Die Regierung versprach damals der Beschwerde abzuhelfen und das Elfenbein im Lande zu versteigern.

Die Klagen der Kaufleute sind jedoch nicht ver­stummt. Der Elfenbeinhandel ist in Kamerun einer Reihe gesetzlicher Beschränkungen unterworfen, unter deren Wirkung er sehr zurückgegangen ist. Außer dem Aus­fuhrzoll auf Elfenbein in Höhe von 2 M. für 1 kg, der, wie im ersten Bericht der Kammer erwähnt, ohne vorherige Ankündigung eingeführt wurde, ist es haupt­sächlich das Verbot der Ausfuhr mindergewichtiger Elfen­beinzähne (unter 2 kg) und die Jagdverordnung, die dem Elfenbeinhandel geschadet haben. Der mit den beiden Verordnungen verfolgte Zweck, die Schonung der Ele­fanten, wird nach der Auffassung der H. K. durch das Verbot des Handels mit mindergewichtigen Zähnen nicht erreicht. Der Europäer schießt keine kleinen Elefanten, zumal nachdem die Gebühr für den zur Erlegung eines Elefanten berechtigenden Jagdschein auf 300 M. erhöht worden ist. Auch die Eingeborenen schießen junge Ele­fanten nicht wegen des Elfenbeins, sondern wegen des Fleisches. Die Folge ist, daß sich die kleinen Zähne im Lande anhäufen, und daß sie entweder verborgen und geschmuggelt oder von der Regierung konfisziert werden.