HANDELSRECHT
131
HANDELSKECHT.
Durch Schreiben vom 30. März 1910 fragte die Regierung bei der Handelskammer an, ob es zweckmäßig sei, den Entwurf eines Gesetzes über die Ausgabe kleiner Aktien in den Konsulargerichtsbezirken und im Schutzgebiete Kiautschau auch für Kamerun zum Gesetz zu erheben, und ob nicht schon der bereits vorhandene Weg der Gründung von Kolonialgesellschaften zur Erreichung des von dem Entwurf angestrebten Zieles der Heranziehung kleinerer Kapitalisten zur Beteiligung an kolonialen Unternehmungen völlig ausreiche. Hierauf wurde folgende Erklärung beschlossen:
Die Ausgabe kleiner Aktien im Nominalbetrage von weniger als 1000 M. und nicht weniger als 200 M. ist auch für Aktiengesellschaften, die in Kamerun ihren Sitz haben, durch Gesetz für zulässig zu erklären. Die Kolonie Kamerun bedarf, wie jede junge und hoffnungsreiche Kolonie, großer Kapitalien zu ihrer Erschließung. Es liegt deshalb im Interesse der Kolonie, daß die Schwierigkeiten zur Beschaffung von Kapitalien nach Möglichkeit verringert werden. Die gegenwärtig geltende Beschränkung der Aktienausgabe auf Aktien mit einem Nominalbetrage von mindestens 1000 M. (die Ausnahmen von dieser Regel sind für die Kolonie von keiner praktischen Bedeutung) hat zur Folge, daß ein großer Bruchteil des in Deutschland verfügbaren Kapitals an der Anlage in Handels- und Industrieunternehmungen im allgemeinen und kolonialen Unternehmungen im besonderen aus wohlgemeinter bevormundender Fürsorge für kleine Kapitalisten verhindert wird. Der Betrag von 200 M. ist nicht so gering, daß er die Sorge um die Verführung
9*
