BEHÖRDLICHE HANDELSBESCHRÄNKUNGEN 149

BEHÖKDLICHE HAM)ELSBESCHKMKUNGEN.

Durch falsche oder unzweckmäßige Anordnungen lokaler Behörden kann in Kamerun dem Handel ein großer Schaden zugefügt werden, weil die Beschwerde an das Gouvernement wegen der weiten Entfernung des Re­gierungssitzes von den Hauptplätzen des Südhandels in den meisten Fällen ihre Wirkung erst zu einer Zeit tut, in der der Schaden nicht wieder gut gemacht werden kann. Die lokalen Behörden bedenken nicht, daß eine im vermeintlichen Interesse des einzelnen Bezirks ge­troffene Maßnahme ihre nachteiligen Wirkungen auf den gesamten Handel äußert, weil dessen einheitliche Organi­sation an den Grenzen der Verwaltungsbezirke nicht Halt macht. Eine Verwaltungsorganisation, die sich derjenigen des Südhandels anpaßte, wäre deshalb, wie schon an anderer Stelle hervorgehoben, für das ganze Land von Segen.

Die größten Hemmungen erleidet der Handel, wenn Straßen, Gebietsteile oder sogar ganze Bezirke für den Verkehr, den Handel oder einen Handelszweig gesperrt werden. Die Kämpfe, die der Handel zu führen hatte, um die Aufhebung der ungemein schädlichen Sperrung des Ebolovabezirks (der am 1. April 1908 wieder freigegeben wurde) zu erreichen, haben immerhin auch dazu bei­getragen, bei den Behörden das Gefühl der Verantwortung für so folgenschwere Maßnahmen zu stärken.

Die H. K. steht auf dem Standpunkt, daß Sperrungen immer nur ein Verlegenheitsmittel der Verwaltung sind. Pflicht der Regierung ist es, den Ursachen abzuhelfen, die einer friedlichen Entwicklung des Landes entgegen-