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ZOLLWESEN
schränken, die weder selbst im Schutzgebiet ein Handelsgewerbe betreiben, noch in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung zu Handelsunternehmungen des Schutzgebiets stehen. Das Reichs-Kolonialamt hat jedoch die alte Fassung wieder hergestellt, mit der Begründung, daß die von dem Gouvernementsrate vorgeschlagene Fassung die Handhabe zur unterschiedlichen Behandlung einzelner Missionen geben könne. Demgegenüber stellte sich die H.K. auf den Standpunkt, daß die Besorgnis des Reichs- Kolonialamts nicht gerechtfertigt ist. Der Gouvernementsrat ist in seiner Mehrheit von der Auffassung ausgegangen, daß die Verquickung der Missionstätigkeit mit der Handelstätigkeit nicht zu billigen ist, und deshalb keine Veranlassung besteht, durch die Gewährung von Zollnachlässen Missionsgesellschaften zu unterstützen, deren Interessen sich nicht auf reine Missionszwecke beschränken. An dieser Beschränkung ist hauptsächlich der mit Missionsgesellschaften nicht in Beziehungen stehende Handel interessiert.
