STEUER WESEN

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STEUERWESEN.

ach den Erklärungen des früheren Gouverneurs der

1 ^1 Kolonie, Dr. Seitz, kommt die Wertzuwachssteuer höchstens als Einnahmequelle für die zu schaffenden Kommunalverbände in Frage. Die Bedenken, die gegen die Wertzuwachssteuer auch als Gemeindesteuer sprechen, sind im Zusammenhange mit der Bodenpolitik erörtert worden.

Auch die Hundesteuer, die zurzeit nur für Duala, nicht auch für Südkamerun gilt, soll später den Gemeinden als Einnahmequelle dienen.

Die Grundstücksumsatzsteuer ist durch die Ver­ordnung vom 1. November 1909 in Kamerun eingeführt worden. Gemäß einem vom Vertreter der H. K. bei den Verhandlungen über den Entwurf im Gouvernementsrat gestellten Antrage wurde die den Grundstücks verkehr zu jener Zeit schwer belastende Verlautbarungsgebühr von 10°/o des Grundstückswertes für die Geltungsdauer der Umsatzsteuerverordnung aufgehoben.

Der Anregung der H. K., die Umsatzsteuer dann nicht zu erheben, wenn bei dem Eigentumsübergange die natür­lichen Träger der Vermögensrechte dieselben blieben, wie z. B. bei Umwandlung einer G. m. b. H. in eine offene Handelsgesellschaft ohne Wechsel der Gesellschafter, wurde dadurch Kechnung getragen, daß der Gouvernementsrat für solche Fälle die Niederschlagung der Steuer im Ver­waltungswege als ein Gebot der Billigkeit erklärte.

Einer weiteren Anregung der H.K. zufolge beschloß der Gouvernementsrat die Einführung eines Verwaltungs­gerichtsverfahrens, bestehend aus zwei Instanzen, die in Ermanglung einer Einigung zwischen Fiskus und Be-