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STEUERWESEN

steuerten über die Frage zu befinden haben, ob und in welcher Höhe die Steuer zu erheben ist.

Über die wirtschaftliche Bedeutung der Einge­borenenkopfsteuern ist schon im Zusammenhang mit dem Kassahandel gesprochen worden.

Fehler in der Verwaltung der Kopfsteuern haben sich dem Handel stets sofort fühlbar gemacht. Als im Jaunde- bezirk die Steuer für das Kalenderjahr 1908 im Mai und Juni eingetrieben und bereits im September desselben Jahres die Vorbereitungen zur Erhebung der Steuern für das Kalenderjahr 1909 getroffen wurden, bat die Kammer die Regierung, darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Ein­geborene zwar den Begriff des Jahres, nicht aber den des Kalenderjahres kenne, und daß er aus den schnell auf­einanderfolgenden Steuererhebungen den irrtümlichen Schluß ziehe, er habe für dasselbe Jahr zweimal Steuer zu zahlen. Die H. K. schlug vor, die Steuern so zu erheben, daß die Eingeborenen Gelegenheit erhielten, sich von einer Steuerzahlung bis zur nächsten Steuerzahlung zu erholen.

Die Erhebung der Kopfsteuern von der Bevölkerung in den Grenzdistrikten gehört zu den vielen schwierigen Problemen, die die Grenzvölker der Verwaltung stellen. Die Lokalbehörden in Südkamerun vertraten vielfach die Auffassung, daß durch die Heranziehung der Grenzvölker zu Kopfsteuern die Eingeborenen veranlaßt würden, das deutsche Gebiet zu verlassen und sich jenseits der Grenze anzusiedeln. Die H. K. machte darauf aufmerksam, daß auch die französische Regierung von den Eingeborenen in den französischen Grenzbezirken Kopfsteuern erhebt, und deshalb mit der von den deutschen Behörden geübten Rücksicht weder dem Fiskus noch dem Handel gedient sei.

Die Regierung hat sich der von der Kammer ver­tretenen Auffassung angeschlossen, und nur im Molundu- bezirk und in Baturi glaubte sie die Eingeborenen vor­läufig von der Steuer freilassen zu sollen, um sie, eine