GESUNDHEITSPFLEGE
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GESUNDHEITSPFLEGE.
Am 26. September 1908 richtete die H. K. das Ersuchen il an die Regierung, die Quellen in Kribi zu fassen, einzudecken und mit Pumpen zu versehen, um sie so vor Verunreinigungen und Infizierung durch die Eingeborenen zu schützen.
Im Gouvernementsrate stellte sie im selben Jahre durch ihren Vertreter den Antrag, Mittel zum Zuschütten der Sümpfe in Kribi bereitzustellen, auch den Eingeborenen öffentliche Aborte zu errichten.
Allen diesen Anregungen hat das Gouvernement im Laufe der Jahre Folge gegeben.
Bei den Verhandlungen über den Entwurf einer Verordnung betreffend sanitätspolizeiliche Vorschriften für das Schutzgebiet Kamerun trat die H. K. für den Grundsatz ein, daß die Eingriffe der Polizei und der Verwaltung in die persönliche Freiheit des einzelnen nach Möglichkeit zu beschränken sind und keinesfalls weitergehen dürfen, als das öffentliche Interesse es verlangt. Die Anforderungen des Entwurfs waren zu scharf; der einzelne Europäer galt nur als eine sanitäre Gefahr für die Allgemeinheit und wurde unter die persönliche und unbeschränkte Aufsicht des Regierungsarztes gestellt.
Auch mußten, nach der Meinung der H. K., die Auflagen, die dem einzelnen im sanitären Interesse der Allgemeinheit gemacht werden, zu dem Vermögen des Betroffenen und zu den Werten, die dem öffentlichen Interesse geopfert werden sollten, in angemessenem Verhältnis stehen.
Die Notwendigkeit einer gründlichen Umarbeitung des Entwurfs wurde von der Mehrheit des Gouvernements-
Der Handel in Südkamerun. 15
