GESUNDHEITSPFLEGE

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GESUNDHEITSPFLEGE.

Am 26. September 1908 richtete die H. K. das Ersuchen il an die Regierung, die Quellen in Kribi zu fassen, einzudecken und mit Pumpen zu versehen, um sie so vor Verunreinigungen und Infizierung durch die Eingeborenen zu schützen.

Im Gouvernementsrate stellte sie im selben Jahre durch ihren Vertreter den Antrag, Mittel zum Zuschütten der Sümpfe in Kribi bereitzustellen, auch den Eingeborenen öffentliche Aborte zu errichten.

Allen diesen Anregungen hat das Gouvernement im Laufe der Jahre Folge gegeben.

Bei den Verhandlungen über den Entwurf einer Ver­ordnung betreffend sanitätspolizeiliche Vorschriften für das Schutzgebiet Kamerun trat die H. K. für den Grund­satz ein, daß die Eingriffe der Polizei und der Verwaltung in die persönliche Freiheit des einzelnen nach Möglich­keit zu beschränken sind und keinesfalls weitergehen dürfen, als das öffentliche Interesse es verlangt. Die An­forderungen des Entwurfs waren zu scharf; der einzelne Europäer galt nur als eine sanitäre Gefahr für die Allge­meinheit und wurde unter die persönliche und unbe­schränkte Aufsicht des Regierungsarztes gestellt.

Auch mußten, nach der Meinung der H. K., die Auf­lagen, die dem einzelnen im sanitären Interesse der All­gemeinheit gemacht werden, zu dem Vermögen des Be­troffenen und zu den Werten, die dem öffentlichen Inter­esse geopfert werden sollten, in angemessenem Verhält­nis stehen.

Die Notwendigkeit einer gründlichen Umarbeitung des Entwurfs wurde von der Mehrheit des Gouvernements-

Der Handel in Südkamerun. 15