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DIE EINGEBORENEN-RECHTSPFLEGE

DIE

EINGrEBOEENBN-EECHTSPPLECrE.

Die Strafjustiz gegen Eingeborene ist ebenso wie die Eingeborenen-Zivilrechtspflege, diese mit Ausnahme der von Eingeborenen gegen Weiße angestellten Prozesse Sache der Verwaltung. Wenn auch in Kribi zeitweilig, in Duala regelmäßig, ein richterlicher Beamter mit der Ausübung der Eingeborenen-Kechtspflege betraut wurde, so führt er doch dieses Amt nicht in richterlicher Eigen­schaft, sondern auf Grund der ihm übertragenen Ver­waltungsbefugnisse. Bei der Handhabung der Einge­borenenjustiz herrscht die allergrößte Freiheit. Die Ver­fassung der als Gerichte berufenen Verwaltungsbehörden, die Form des Verfahrens und das anzuwendende Recht werden durch die bis jetzt erlassenen Verordnungen nur in groben Umrissen vorgezeichnet. Rechtsquellen sind das europäische Recht und das Eingeborenenrecht. Die Bildung von Gewohnheitsrecht ist an sich nicht ausgeschlossen. Die vernünftige und in dauernder Rechtsprechung geübte Anpassung des Eingeborenenrechts an das europäische Recht ist hierfür die geeignete Grundlage. Da jedoch der Mehrzahl der zur Rechtsprechung berufenen Beamten die Kenntnis der Eingeborenensprache und des Eingeborenen­rechts abgeht, so fehlt es an praktischen und erfolg­reichen Versuchen dieser Anpassung, und die Recht­sprechung über Eingeborene beschränkt sich auf eine mehr oder weniger weitgehende analoge Anwendung des europäischen Rechts. Dieser Zustand hat das unerfreuliche Ergebnis gezeitigt, daß die Eingeborenenjustiz je nach dem Grade der juristischen Kenntnisse des Beamten und seiner