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DIE EINGEBORENEN-RECHTSPFLEGE
DIE
EINGrEBOEENBN-EECHTSPPLECrE.
Die Strafjustiz gegen Eingeborene ist ebenso wie die Eingeborenen-Zivilrechtspflege,— diese mit Ausnahme der von Eingeborenen gegen Weiße angestellten Prozesse — Sache der Verwaltung. Wenn auch in Kribi zeitweilig, in Duala regelmäßig, ein richterlicher Beamter mit der Ausübung der Eingeborenen-Kechtspflege betraut wurde, so führt er doch dieses Amt nicht in richterlicher Eigenschaft, sondern auf Grund der ihm übertragenen Verwaltungsbefugnisse. Bei der Handhabung der Eingeborenenjustiz herrscht die allergrößte Freiheit. Die Verfassung der als Gerichte berufenen Verwaltungsbehörden, die Form des Verfahrens und das anzuwendende Recht werden durch die bis jetzt erlassenen Verordnungen nur in groben Umrissen vorgezeichnet. Rechtsquellen sind das europäische Recht und das Eingeborenenrecht. Die Bildung von Gewohnheitsrecht ist an sich nicht ausgeschlossen. Die vernünftige und in dauernder Rechtsprechung geübte Anpassung des Eingeborenenrechts an das europäische Recht ist hierfür die geeignete Grundlage. Da jedoch der Mehrzahl der zur Rechtsprechung berufenen Beamten die Kenntnis der Eingeborenensprache und des Eingeborenenrechts abgeht, so fehlt es an praktischen und erfolgreichen Versuchen dieser Anpassung, und die Rechtsprechung über Eingeborene beschränkt sich auf eine mehr oder weniger weitgehende analoge Anwendung des europäischen Rechts. Dieser Zustand hat das unerfreuliche Ergebnis gezeitigt, daß die Eingeborenenjustiz je nach dem Grade der juristischen Kenntnisse des Beamten und seiner
