DIE EUROPÄER-RECTITSPFLEGE

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DIE EUROPÄER-RECHTSPFLEGE.

Zu den rechtspolitischen Tendenzen, die in den Ur­teilen der Bezirksgerichte und des Obergerichts zu er­kennen waren, hat die H. K. in ihrer Sitzung vom 8. Oktober 1910 Stellung genommen, und weil durch die damals besprochenen Fälle die von den Kameruner Gerichten in Sachen der Europäer geübte Justiz besonders gekennzeichnet wird, so mögen die damaligen Verhand­lungen hier im Auszuge folgen. Das Obergericht hatte einen Kaufmann, der vom Bezirksgericht Kribi frei­gesprochen worden war, wegen fahrlässiger Körperver­letzung in eine hohe Geldstrafe genommen. Der Ange­klagte war beschuldigt worden, bei der Beladung einer Trägerkarawane unter Vernachlässigung der Aufmerksam­keit, zu der ihn sein Beruf verpflichtete, die Herzkrank­heit des Trägers N., die er als mögliche Folge der Über­anstrengung hätte voraussehen können, verursacht, und sich dadurch einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht zu baben. Der an Herzkrankheit erkrankte sehr bald wieder völlig genesene Träger war vor An­tritt des Marsches von der Steuerbehörde ausweislich seiner Steuerkarte zu Steuerarbeiten herangezogen worden. Das Bezirksgericht Kribi hatte den jungen Kaufmann frei­gesprochen, weil es u. a. seiner Angabe Glauben schenkte, daß er den Träger nicht beladen, sondern daß der Träger nachträglich von den Eingeborenen vertauscht worden sei. An der Sitzung des Obergerichts, die am 4. Juli 1910 in Duala und nicht in Kribi abgehalten wurde, haben außer dem Berufsrichter als Vorsitzenden ein Zoll­beamter, ein Missionar, ein Bankbeamter und ein Kauf­mann teilgenommen. Daß das Obergericht zur Entschei-