I. Die rechtliche Bedeutung des Bergrechts­abkommens.

I. Nach K. B. V. § 93 traten am 1. Januar 1906 deren Vor­schriften in den Gebieten, in welchen der Deutschen Kolonial- Gesellschaft für Südwest-Afrika Bergrechte auf Grund einer vom Reichskanzler oder vom Auswärtigen Amt, Kolonial-Abteilung, er­teilten oder bestätigten Sonderberechtigung zustanden, nur insoweit in Kraft, als sich nicht aus dem Inhalte der Sonderberechtigung ein Anderes ergab. 1 )

1 ) Die letzte amtliche Feststellung des räumlichen Umfangs der Sonder­berechtigung der Kolonialgesellschaft enthält die Diamantendenkschrift S. 11 f.

Ihr war folgender Schriftwechsel zwischen dem Staatssekretär des Reichs- Kolonialamts und der Kolonialgesellschaft vorausgegangen:

Die Kolonialgesellschaft an den Staatssekretär des Reichs- Kolonialamts, Berlin, 1. Februar 1908:

Zum Schluß gestatten wir uns zu bemerken, 1. daß wir in unserem ursprünglichen Entwürfe, den wir der damaligen Kolonial-Abteilung des Aus­wärtigen Amts mit Schreiben vom 11. Dezember 1905 überreichten, unsere ge­samten Bergwerksgerechtsame in ihren Einzelheiten aufgeführt hatten. In Euer Exzellenz Antwort vom 21. Juni v. J. wurde erwähnt, daß die Aufführung dieser Kechtstitel sich erübrigen dürfte. Wenn wir nun auch diesem Wunsche Euer Exzellenz nachkommend die betreffende Aufführung unserer Kechtstitel aus der Vereinbarung selbst ausgeschaltet haben, so glauben wir doch ganz be­sonderen Wert darauf legen zu müssen, daß die Grundlage beiliegenden Ent­wurfs eines Abkommens unsere nachstehend aufgeführten Rechtstitel bilden. Es sind dies folgende:

K. 12 999

»Durch den Erlaß vom 20. Dezember 1901 - ' hat das Auswärtige

91 45G

Amt den zwischen dem Kaiserlichen Gouverneur des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiets und der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika abge- 14 6.

schlossenen Vertrag vom - 1901 genehmigt, inhaltlich dessen die alleinige und

CtCi. 8.

ausschließliche Berggerechtsame der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Süd­west-Afrika im ehemals Jan Jonkerschen und im Herero-Gebiete, im Umkreise der Erzlagerstätte auf der Farm Hohewarte sowie in denjenigen Teilen des Schutzgebietes anerkannt werden, in welchen diese Gesellschaft das Landeigen­tum erworben hat, insbesondere in dem Gebiet zwischen dem Swakop- und dem K'uisib-Flusse.

Ferner hat die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika aus­schließliche Bergwerksgerechtssame im Bethan iergebiet erworben, und zwar auf Grund des Artikels 6 des zwischen dem Deutschen Keiche und dem Beherrscher von Bethanien, dem Kapitän Josef Fredericks, abgeschlossenen Schutz- und. Freundschaftsvertrages vom 28. Oktober 1884 und im Gebiete des Roten Volkes von Hoachanas auf Grund der Urkunde vom 28. November 1884 (beides aner­kannt durch Ausschluß urteil der Kaiserlichen Bergbaubehörde zu Windhuk vom 1. September .1897).«

Wir dürfen wohl die ganz ergebene Bitte aussprechen, uns brieflich zu be­stätigen, daß Euer Exzellenz gegen die vorstehenden Feststellungen Einwendungen nicht zu erheben haben."

Der Staatssekretär an die Kolonialgesellschaft, Berlin, 3. Fe­bruar 1908:

»Schließlich bemerke ich, dem geäußerten Wunsche entsprechend, daß gegen die Feststellung unter Ziffer 1 des gefälligen Schreibens vom l.d. M.. betreffend die Rechtsgrundlage für die Bergrechte der Gesellschaft .... diesseits Ein­wendungen nicht zu erheben sind.«