I. Die rechtliche Bedeutung des Bergrechtsabkommens.
I. Nach K. B. V. § 93 traten am 1. Januar 1906 deren Vorschriften in den Gebieten, in welchen der Deutschen Kolonial- Gesellschaft für Südwest-Afrika Bergrechte auf Grund einer vom Reichskanzler oder vom Auswärtigen Amt, Kolonial-Abteilung, erteilten oder bestätigten Sonderberechtigung zustanden, nur insoweit in Kraft, als sich nicht aus dem Inhalte der Sonderberechtigung ein Anderes ergab. 1 )
1 ) Die letzte amtliche Feststellung des räumlichen Umfangs der Sonderberechtigung der Kolonialgesellschaft enthält die Diamantendenkschrift S. 11 f.
Ihr war folgender Schriftwechsel zwischen dem Staatssekretär des Reichs- Kolonialamts und der Kolonialgesellschaft vorausgegangen:
Die Kolonialgesellschaft an den Staatssekretär des Reichs- Kolonialamts, Berlin, 1. Februar 1908:
„Zum Schluß gestatten wir uns zu bemerken, 1. daß wir in unserem ursprünglichen Entwürfe, den wir der damaligen Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amts mit Schreiben vom 11. Dezember 1905 überreichten, unsere gesamten Bergwerksgerechtsame in ihren Einzelheiten aufgeführt hatten. — In Euer Exzellenz Antwort vom 21. Juni v. J. wurde erwähnt, daß die Aufführung dieser Kechtstitel sich erübrigen dürfte. Wenn wir nun auch diesem Wunsche Euer Exzellenz nachkommend die betreffende Aufführung unserer Kechtstitel aus der Vereinbarung selbst ausgeschaltet haben, so glauben wir doch ganz besonderen Wert darauf legen zu müssen, daß die Grundlage beiliegenden Entwurfs eines Abkommens unsere nachstehend aufgeführten Rechtstitel bilden. Es sind dies folgende:
K. 12 999
»Durch den Erlaß vom 20. Dezember 1901 - ' hat das Auswärtige
91 45G
Amt den zwischen dem Kaiserlichen Gouverneur des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiets und der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika abge- 14 6.
schlossenen Vertrag vom „ - 1901 genehmigt, inhaltlich dessen die alleinige und
CtCi. 8.
ausschließliche Berggerechtsame der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika im ehemals Jan Jonkerschen und im Herero-Gebiete, im Umkreise der Erzlagerstätte auf der Farm Hohewarte sowie in denjenigen Teilen des Schutzgebietes anerkannt werden, in welchen diese Gesellschaft das Landeigentum erworben hat, insbesondere in dem Gebiet zwischen dem Swakop- und dem K'uisib-Flusse.
Ferner hat die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika ausschließliche Bergwerksgerechtssame im Bethan iergebiet erworben, und zwar auf Grund des Artikels 6 des zwischen dem Deutschen Keiche und dem Beherrscher von Bethanien, dem Kapitän Josef Fredericks, abgeschlossenen Schutz- und. Freundschaftsvertrages vom 28. Oktober 1884 und im Gebiete des Roten Volkes von Hoachanas auf Grund der Urkunde vom 28. November 1884 (beides anerkannt durch Ausschluß urteil der Kaiserlichen Bergbaubehörde zu Windhuk vom 1. September .1897).«
Wir dürfen wohl die ganz ergebene Bitte aussprechen, uns brieflich zu bestätigen, daß Euer Exzellenz gegen die vorstehenden Feststellungen Einwendungen nicht zu erheben haben."
Der Staatssekretär an die Kolonialgesellschaft, Berlin, 3. Februar 1908:
»Schließlich bemerke ich, dem geäußerten Wunsche entsprechend, daß gegen die Feststellung unter Ziffer 1 des gefälligen Schreibens vom l.d. M.. betreffend die Rechtsgrundlage für die Bergrechte der Gesellschaft .... diesseits Einwendungen nicht zu erheben sind.«