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II. Die Rechtsstellung der Kolonialgesellschaft usw.
II. Die Rechtsstellung der Kolonialgesellschaft nach Annahme der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905.
Seit dem Tage des Inkrafttretens des Bergrechtsabkommens, dem 1. Oktober 1908, bestimmt sich die bergrechtliche Stellung der Kolonialgesellschaft ausschließlich
a) nach den Vorschriften der Kaiserlichen Bergverordnung und der zu ihr erlassenen Ausführungsbestimmungen, soweit sich aus dem Bergrechtsabkommen nicht ein anderes ergibt (K. B. V. § 93); mithin
b) nach den Modifikationen, welche das Bergrechtsabkommen in bezug auf die Geltung dieser Vorschriften für die Kolonialgesellschaft stipuliert hatte, sowie nach den etwaigen weiteren, die 1908 normierte Sonderberechtigung der Kolonialgesellschaft betreffenden Vereinbarungen, welche der Reichskanzler mit der Kolonialgesellschaft im Rahmen der Kaiserlichen Bergverordnung in Zukunft abschließt; als solche Vereinbarung ist das Bergbauabkommen vom 28. Januar 1909 von Bedeutung;
c) nach den fernerhin rechtswirksam erlassenen Anordnungen und Verfügungen der Reichsgewalt.
Alle bis zum 1. Oktober 1908 vorhandenen, über die des Abkommens hinausgehenden Berechtigungen kamen an diesem Tage in Fortfall
I. Aus der Kaiserlichen Bergverordnung ergibt sich für die Kolonialgesellschaft, wie nunmehr für jedermann:
1. die unbeschränkte Befugnis zum Schürfen (§ 10 ff.);
2. die unbeschränkte Befugnis, Schürffelder zu belegen und dadurch für jeden Dritten, vorbehaltlich bereits erworbener Rechte, in bezug auf Schürfen und Bergbau zu schließen (§ 23 ff.);
3. der unbeschränkte Anspruch auf bergbehördliche Umwandlung der belegten Schürffelder in Bergbaufelder (§ 37 ff.).
II. Nach den die Kaiserliche Bergverordnung modifizierenden Vereinbarungen hat die Kolonialgesellschaft: 1. ein Abgabenrecht, und zwar insbesondere
a) einen Anspruch auf Abgaben aus den vor dem 1. Oktober 1908 verliehenen Feldern, nach Maßgabe der Ziff. 9, 10 der Schürfbestimmungen der Kolonialgesellschaft (§ 2, 10 Abs. 3 des Bergrechtsabkommens) ;
b) einen Anspruch auf Abgaben in Art und Höhe der (nach der Kaiserlichen Bergverordnung sowie nach den in Abänderung oder auf Grund derselben ergehenden Vorschriften) dem Fiskus zustehenden Abgaben, nämlich Schürf gebühren, Feldessteuern, Förderungsabgaben, Straf zu schlage (§ 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2 des Bergrechtsabkommens).
Jedoch kommen Erhöhungen der genannten Abgaben insoweit der Gesellschaft nicht zu statten, als sie die im Bergrechtsgebiet der Kolonialgesellschaft vom Schutzgebietsfiskus vor dem 28. Januar 1909