8 III. Das Abbaurecht, im Lüderitzbuchter Diamantsperrgebiet.

III. Das Abbaurecht im Lüderitzbuchter Diamantsperrgebiet.

1. Unter dem 18. September 1908 veröffentlichte die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika, Zweigniederlassung Swakop- muncl, folgende Bekanntmachung: »Das Gebiet, das begrenzt wird im Norden vom 26. Breitengrad, im Süden vom Orangefluß, im Westen durch den Atlantischen Ozean und im Osten durch eine im Abstand von 100 Kilometer zur Küste parallel laufende Linie, soweit uns darin die Bergrechte zustehen, wird hiermit für Schürfung auf Diamanten gesperrt. Schürfscheine auf Diamanten werden innerhalb dieses Gebietes von heute ab w r eder neu ausgestellt noch verlängert« (Deutsch-Südwestafrikanische Zeitung vom 23. Sep­tember 1908).

Da diese Bekanntmachung, wie die Autonomie der Kolonial­gesellschaft selbst, nur bis zum 1. Oktober 1908 Bestand haben konnte, wäre an sich an diesem Tage in dem vorbezeichneten so­genannten Lüderitzbuchter Diamantsperrgebiet, ebenso wie in dem übrigen Bergrechtsgebiet der Kolonialgesellschaft, nach § 10 der insoweit durch das Bergrechtsabkommen nicht modifizierten Kaiser­lichen Bergverordnung allgemeine Schürffreiheit eingetreten.

2. Diese Wirkung des Bergrechtsabkommens beseitigte für das in der Bekanntmachung der Kolonialgesellschaft umschriebene Gebiet, soweit in ihm der Kolonialgesellschaft bis zum 1. Oktober 1908 die Bergbauberechtigung zustand (Fr. Andre, die Rechtsverhält­nisse im Pomona-Gebiet in Südwestafrika, Berlin 1910, S. 36 ff.), die auf Grund des § 94 K. B. V. und ohne rechtlichen Zusammen­hang mit dem Bergrechtsabkommen sowie mit der vorstehend mit­geteilten Bekanntmachung erlassene Verfügung des Reichs-Kolonial- amts, betreffend Bergbau im Gebiete der Deutschen Kolonial- Gesellschaft für Südwest-Afrika, vom 22. September 1908 (Deutsches Kolonialblatt S. 934). Sie lautet:

»Gemäß §§ 94, 97 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 (Reichs- Gesetzbl. S. 727) wird hiermit bestimmt, daß das Gebiet der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika, welches im Norden durch den 26. Grad südlicher Breite, im Süden durch das nördliche Ufer des Orangeflusses, im Westen durch den Atlantischen Ozean und im Osten durch eine 100 km vom Meeresufer entfernte und mit letzterem parallel laufende Linie begrenzt wird, vom 1. Oktober d. J. ab der genannten Gesellschaft zur aus­schließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien bis auf weiteres widerruflich vorbehalten wird, soweit dem nicht wohlerworbene Rechte Dritter entgegenstehen.«

Es sei schon an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts in dem Bergbauabkommen vom 28. Januar 1909 (§ 1) gegen die in demselben näher be­zeichneten Leistungen der Kolonialgesellschaft deren Sonderberechtigung