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IV. Das AYiderspruehsrecht. beim IJmwandlungsverfaliren.

7. Die Meinung, daß von dem Sonderberechtigten im Sperr­gebiet dauernde Abbaurechte nicht erworben werden können, wäre überhaupt nur dann haltbar, wenn eine Sonderberechtigung wie die vorliegende nicht eine die allgemeine Berechtigung überragende, sondern ein Privilegium odiosum wäre, d. h. wenn sie den Zweck hätte, den Sonderberechtigten ungünstiger zu stellen, als er ohne die Sonderberechtigung, also bei allgemeiner Schürffreiheit, mithin auch nach Widerruf der Sperrverfügung stehen würde! Solche Ein­schränkung derjenigen bergrechtlichen Befugnisse, welche dem Be­rechtigten bei unterbliebener oder zurückgenommener Beleihung zustehen würden, kann nicht der Sinn der Erteilung einer ohne einschränkende Klauseln gewährten Sonderberechtigung sein.

IV. Das Widerspruchsrecht beim Umwandlungs­verfahren.

Nach § 44 K. B. V. sind auf ergangenes Aufgebot zur Er­hebung eines Widerspruchs gegen die von der Bergbehörde in Aussicht genommene Umwandlung eines Schürffeldes in ein Berg­baufeld berechtigt: »diejenigen, welche widersprechende Rechte zu haben glauben«. Ein widersprechendes Recht hat jeder, dessen Grundeigentumsrecht oder dessen eigenes Mineralienaufsuchungs­oder -gewinnungsrecht durch die Verleihung des Berkwerkseigentums an den Antragsteller beeinträchtigt werden würde. Keines dieser Rechte besaß der Fiskus im Gebiete der Bogenfelsfelder, keines konnte er daher geltend machen. Demnach war der Fiskus, der nach § 44 K. B. V. kein weitergehendes Widerspruchsrecht besitzt als jede andere Person, in Ermanglung eines mit dem Anspruch der Kolonialgesellschaft kollidierenden Rechts überhaupt nicht wider­spruchsberechtigt. Demgemäß war der auf das Aufgebot vom 3. März 1909 (Deutsch-Südwestafrikanische Zeitung vom 13. März 1909) erhobene Widerspruch, als nicht auf widersprechende subjektive Rechte gegründet, ohne Rücksicht auf die etwa der Umwandlung entgegenstehenden Sätze des öffentlichen Rechts, die der Prüfung im Widerspruchsverfahren nicht unterliegen, von der Kaiser­lichen Bergbehörde zurückzuweisen (§ 45).

Nachdem dies nicht geschehen war, hätte sich das Bezirks­gericht in Lüderitzbucht bei der Entscheidung über die gemäß § 46 K. B. V. erhobene Anfechtungsklage eine Beschwerde war aus­geschlossen (§ 46 Abs. 1 Satz 2) auf die Prüfung beschränken können, ob der Landesfiskus durch Innehabung eines der Um­wandlung widersprechenden Rechts zur Erhebung des Widerspruchs legitimiert war. Aus dieser Prüfung hätte sich die Aufhebung des Beschlusses der Bergbehörde von selbst ergeben.

Wenn das Kaiserliche Obergericht in Windhuk demnächst das Unterlassene nachholt, so ist damit über die Zulässigkeit der Um­wandlung der im Sperrgebiet belegten Schürffelder in Bergbaufelder noch nicht entschieden. Es ist dann vielmehr lediglich der Zustand herbeigeführt, welcher durch die Einreichung des Umwandlungs­antrags (§ 37), die öffentliche Bekanntmachung der beabsichtigten