V. Ergebnis.
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Umwandlung (§ 44), die Geltendmachung widersprechender Rechte innerhalb der bestimmten Frist (§ 44) und die endgültige Erledigung derselben (§ 45-—47) begründet wird.
Bei dieser Sachlage hat gemäß § 47 K. B. V. die Bergbehörde über die Umwandlung zu entscheiden. Die Entscheidung der Bergbehörde, welche die Umwandlung versagt, unterliegt nicht der Anfechtung im Rechtswege (§ 47 Abs. 1 Satz 2). Sie kann aber gemäß § 47 Abs. 1, § 4 K. B. V. mit der Beschwerde — beim Gouverneur — und mit der weiteren Beschwerde — beim Reichskanzler — angefochten werden. Die Entscheidung des Reichskanzlers ist endgültig.
V. Ergebnis.
1. Mit der »Annahme« der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 hat sich die Kolonialgesellschaft deren Vorschriften unterworfen. Mithin bestimmen sich ihre Berechtigungen seit dem 1. Oktober 1908 nach der Kaiserlichen Bergverordnung, soweit ihr nicht durch das Bergrechtsabkommen vom 17. Februar/2. April 1908 ausdrücklich weitergehende Berechtigungen vorbehalten sind. Dies ist namentlich geschehen hinsichtlich der Gebühren, Steuern, Abgaben und Gewinnbeteiligungen aus Bergbaubetrieb sowie hinsichtlich des Rechtsanspruchs auf Erteilung von Sonderbereehtigungen. Dagegen unterliegt die Kolonialgesellschaft bezüglich der Form des Erwerbs sowie bezüglich der Ausübung von Bergbauberechtigungen dem gemeinen Recht. Mithin kann sie Bergwerkseigentum nur nach Maßgabe der Kaiserlichen Bergverordnung, d. h. durch staatliche Verleihung, erwerben, und sie muß es erwerben, wenn sie Minerahen regelmäßig gewinnen will (K. B. V. § 36).
2. Dies gilt auch für den Fall des Besitzes einer Sonderberechtigung. Denn diese schließt nach § 94 K. B. V. mangels besonderer Bestimmung nicht vor der Verleihung vorhandene Ansprüche des Sonderberechtigten, sondern nur solche Ansprüche Dritter aus. Daraus folgt, daß die Kolonialgesellschaft auch im Gebiete der ihr zur Aufsuchung und Gewinnung aller Mineralien erteilten Sonderberechtigung Bergwerkseigentum erwerben kann und zwecks regelmäßiger Gewinnung von Mineralien erwerben muß. Dem steht die Widerruflichkeit der Sonderberechtigung nicht im Wege; denn widerruf lieh ist nur die durch die Erteilung der Sonderberechtigung bewirkte Ausschließung Dritter.
3. Widerspruchsberechtigt beim Umwandlungsverfahren ist nur, wer ein der Umwandlung eines Schürffeldes oder Schürffeldesteiles in ein Bergbaufeld widersprechendes subjektives Recht geltend zu machen vermag. Das Widerspruchsverfahren kann von den Streitteilen auf den Rechtsweg geleitet werden, in welchem über die Frage der Berechtigung des Widerspruchs endgültig entschieden wird. Bei nicht erhobenem oder bei zurückgewiesenem Widerspruch wird über die Umwandlung selbst von der Bergbehörde entschieden. Gegen die ablehnende Entscheidung ist nur die Verwaltungsbeschwerde zulässig; über sie entscheidet in letzter Instanz der Reichskanzler (Reich s- Kolonialamt).