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Anlagen.
Anlage 1.
Abkommen, betreffend Bergrechte der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika
_ 17. Februar irkrwo
vom 0 . 1908, 2. April
(Deutsches Kolonialblatt 1909 S. 426.)
Behufs Klärung des Verhältnisses der Bergwerksgerechtsame der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika zur Kaiserlichen Bergverordnung für Südwestafrika vom 8. August 1905 wird im Hinblick auf § 93 der genannten Verordnung zwischen dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika folgendes vereinbart:
§ 1. Die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika nimmt hinsichtlich ihrer sämtlichen Bergwerksgerechtsame in Deutsch-Südwestafrika die Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 und die dazu erlassenen Ausführungsbestiminungen an.
§ 2. Die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika ist ferner damit einverstanden, daß ihr — abgesehen von den in § 10 Absatz 3 beregten Fällen — keine anderen und keine höheren Schürffeldgebühren, Fcldessteuern und Förderungsabgaben zustehen sollen, als solche in der Bergverordnung vom 8. August 1905 festgesetzt sind, und daß sie andere und höhere Abgaben der genannten Art nur dann zu beanspruchen hat, wenn solche durch eine Änderung der Bergverordnung vom 8. August 1905 oder auf Grund der Vorschrift in § 96 Ziffer 5 vorgeschrieben werden.
Sollte auf dem der Bergberechtigung der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika nicht unterworfenen Gebiet das Reich oder der Landesfiskus von Deutsch-Südwestafrika neben oder an Stelle der jetzt geltenden berggesetzlichen Steuern oder Abgaben an den Erträgnissen des Betriebs- oder Reingewinns des Bergbaues beteiligt werden, so steht auch der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika das Recht zu, eine gleich hohe Gewinnbeteiligung in ihrem gesamten Bergwerksgebiete auf gleiche Bergbaubetriebe neben oder an Stelle der ihr zustehenden Steuern oder Abgaben zu erheben.
Das Recht der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika, die Abgaben an die Eingeborenen (§ 6) und den etwaigen Anteil der Grundeigentümer an der Förderungsabgabe (§ 86 der Bergverordnung) den Bergbauunternehmern aufzuerlegen, wird durch die in Absatz 1 und 2 getroffenen Bestimmungen nicht berährt.
§ 3. Änderungen der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 in Ansehung der Form und Größe der Schürf- und Bergbauf ekler sowie Ermäßigungen der in der genannnten Bergverordnung vorgesebenen Abgaben oder Gebühren sind für die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika . nur dann bindend, wenn sie sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
§ 4. Die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika verzichtet dauernd auf alle Ansprüche, die ihr aus § 48 der Verordnung, betreffend das Bergwesen irn südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 15. August 1889 auf die Hälfte des Uberschusses der Einnahmen über die Kosten der Bergverwaltung zustehen oder in Zukunft erwachsen können.
