Anlage 1. Abkommen, betreffend Bergrechte.
17
Dagegen verzichtet der Fiskus, für die Ausübung der Berghoheit — namentlich der Bergpolizei — oder für die Ermittlung, Einziehung und Beitreibung und Abführung sämtlicher in dieser Vereinbarung erwähnten Abgaben oder Gewinnbeteiligungen auf den Gebieten, in denen der Deutschen Kolonial-Gesell- scbaft für Südwest-Afrika die Bergbauberechtigung zusteht, irgendwelche Entschädigungen zu erheben.
§ 5. An der nach § 54 Absatz 3 der Bergverordnung vom 15. August 1889 dem Fiskus gegenüber bestehenden Abgabcpf'licht der Deutsehen Kolonial-Gesell- schaft für Südwest-Afrika ändert die vorliegende Vereinbarung nichts.
Die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika ist jedoch berechtigt, in diesen Gebieten neben den ihr in der Bergverordnung vom 8. August 1905 zustehenden Abgaben die nach § 54 Absatz 3 der Bergverordnung vom 15. August 1889 an den Fiskus zu zahlenden Abgaben von den Bergbauunternehmern durch letzteren zu erheben.
§ 6. An der Abgabenpflicht, die der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika zugunsten der Eingeborenen auf Grund von Verträgen mit Eingeborenen bei bergbaulichen Unternehmungen obliegt, ändert dieser Vertrag nichts. Soweit solche Abgaben von einer Einziehungsverfügung nach der Kaiserlichen Verordnung vom 26. Dezember 1905 betroffen werden, hat die Zahlung derselben an den Fiskus direkt von den Bergbau treibenden zu erfolgen. Sie werden jedoch gemäß dem der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest- Afrika nach dem Schlußsatz des § 54 der Bergverordnung vom 15. August 1889 zustehenden Recht von den nach § 5 dieses Vertrags an den Fiskus zu leistenden Zahlungen in Abzug gebracht.
Der Fiskus wird, unbeschadet des Weiterbestandes der vollen Haftbarkeit auf Seite der Gesellschaft, die in §§ 5, 6 beregten Abgaben von den Bergbau« Unternehmern gemäß § 7 einziehen.
§ 7. Der Landesfiskus verpflichtet sich, die Schürf feldgebühren, Feldessteuern und Förderungsabgaben innerhalb der Gebiete der Bergwerksgerechtsame der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika für diese einzuziehen, an sie abzuführen und erforderlichenfalls beizutreiben, während die ebenfalls durch den Fiskus von den Bergbautreibenden einzuziehenden Abgaben an die Eingeborenen oder an den Landesfiskus diesem verbleiben und die ferner von dem Fiskus einzuziehenden Anteile der Grundeigentümer an den Förderungsabgaben von demselben direkt an letztere abzuführen sind.
Die nach § 05 der Bergverordnuug vom 8. August 1905 bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Fehlessteuer oder Förderungsabgaben zu leistenden Strafzuschläge gehören ebenfalls zu den an die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika abzuführenden Abgaben.
§ 8. Die Kolonialverwaltung wird der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika auf ihren Antrag gemäß § 94 der Berg Verordnung vom 8. August 1905 im Rahmen ihrer Bergwerksgerechtsame Sonderberechtigungen zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien der in § 1 der Bergverordnung bezeichneten Art erteilen, sofern dadurch nicht wohlerworbene Rechte Dritter oder Öffentliche Interessen verletzt werden. Der Umfang der Sonderberechtigung darf das Zehnfache des gesetzlichen Höchstmaßes für ein Schürffeld nicht übersteigen.
An den von Beamten und Militärpersonen ohne Genehmigung des Reichskanzlers im Bereiche der Gesellschaftsrechte gewonnenen Mineralien (§ 95 der Bergverordnung) erwirbt der Landesfiskus das Eigentum unbeschadet der Ansprüche der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika auf Abgaben und eventuelle Gewinnbeteiligungen (§ 2).
§ 9. Die Kolonialverwaltung verpflichtet sich, von allen in den Geschäftsbereich der Bergverwaltung fallenden Angelegenheiten erheblicher Art, soweit sie die Bergberechtigung der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika betreffen, dieser Gesellschaft Kenntnis zu geben, insbesondere von der Anzeige der Belegung eines Schürffeldes (§ 28 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905), der Übertragung des Rechts am Schürffelde (§ 30 daselbst), dem Verzicht auf das Recht am Schürffelde.. (§ 31), von der angezeigten Belegung eines Schürffeldes sowie von der Übertragung oder der Aufgabe des Rechts am Schürffelde (§ 34), von der Umwandlung des Schürffeldes in ein
