Anlage 2. Sehürfbestimmungen der Deutschen Kolonial-Gesellschaft. 19

§ 11. Der Fiskus ist, soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes er­gibt, nicht berechtigt, Schürffeldgebühren, Feldessteuern. Förderungsabgaben oder Gewinnbeteiligungen in dem Gebiete der der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika zustehenden Bergwerksgerechtsame für sich zu beanspruchen.

§ 12. Für die Entscheidung aller Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art, welche sich aus diesem Vertrage oder bei dessen Ausführung ergeben sollten, ist unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein im Schutzgebiete zu bildendes Schiedsgericht ausschließlich*zuständig. Dieses besteht aus drei Mitgliedern, von denen der Gouverneur und die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika je eines ernennen, während das dritte, das zugleich Obmann ist, vom Oberrichter oder dessen Stellvertreter ernannt wird.

Im übrigen richtet sich das schiedsrichterliche Verfahren nach den Vor­schriften der Reichs-Zivilprozeßordnung.

§ 13. Dieser Vertrag tritt mit dem 1. Oktober 1908 in Kraft.

.. , 17. Februar 1ftAO Berlin, den s : n 1908. 2. April

Der Staatssekretär Deutsche Kolonial-Gesellschaft

des Reiehs-Kolonialamts. für Südwest-Afrika.

Dcrnburtr. F. Bugge. Fowler.

Anlage 2.

Schürfbestimmungen der Deutschen Kolonial- Gesellschaft für Südwest-Afrika.

{Diamantendenkschrift S. 44.)

1. Für die Ausübung der Schürfberechtigung gelten die Bestimmungen in §§ 7, 8, 9 (Abs. 1) und 10 der Bergverordnung vom 15. August 1889 (Reichs- Gesetzbl. Nr. 20 von 1889*). Demzufolge hat der Inhaber des Schürfscheins das Recht, andere von dem Schürfen auszuschließen nur hinsichtlich des Schürf kreises von 2 km Durchmesser, welchen er durch ein von ihm aufzustellendes Schürfmerkmal bezeichnet, also jedesmal nur auf einer kreisförmigen Fläche von 314 ha. Will sich der Schürfer von vornherein eine größere Fläche zur ausschließlichen Be-

*) Die unter 1. angeführten Paragraphen der Bergverordnung von 1889 lauten wie folgt:

§ 7. Die Schürferlaubnis gibt dem Inhaber das Recht, in dem Öffentlichen Schürfgebiete, für welches sie erteilt ist, auf einer von ihm zu wählenden kreis­förmigen Fläche von 2 km Durchmesser zu schürfen und dabei andere von dem Schürfen auf dieser Fläche auszuschließen. Vor Beginn der Schürfarbeiten hat der Schürfer die von ihm gewählte Bodenfläche durch ein im Mittelpunkte der­selben aufgestelltes Merkmal zu bezeichnen, auf welchem sein Name und die Registernummer seiner Schürferlaubnis anzugeben sind. Das Merkmal muß mindestens 2 km von dem Merkmale des nächsten Schürfkreises entfernt sein.

§ 8. Der Schürfer ist berechtigt, den von ihm gewählten Schürf kreis zu wechseln. Das neue Schürfmerkmal darf nicht aufgestellt werden, bevor das frühere Schürfmerkmal entfernt ist.

§ 9 (Abs. 1). Auf öffentlichen Plätzen, Wegen, Straßen und Friedhöfen darf nicht geschürft werden.

§ 10. Unter Gebäuden und in einem Fmkreis um dieselben bis zu 50 m, sowie in eingefriedigten Bodenflächen darf nur geschürft werden, wenn der Eigentümer seine Genehmigung dazu erteilt hat.