Anlage 3. Abkommen betreffend Bergbau.
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12. Streitigkeiten zwischen der Kolon ialgesellschaft und den Schürf- und Abbauberechtigten sollen in der Weise geschlichtet werden, daß die Kaiserliche Bergbehörde, wenn sie nicht schon nach § 54 Abs. 2 der Bergverordnung vom 15. August 1889 zur Entscheidung berufen ist um Fällung eines Schiedsspruchs angegangen wird. Sollte die Bergbehörde die Übernahme des Schiedsrichteramts ablehnen, so ernennt jeder der streitenden Teile eine gleiche Zahl von Schiedsrichtern, jedoch nicht mehr als je 3, welche mit einem von ihnen zu wählenden Obmann ein Schiedsgericht bilden und den Schiedsspruch fällen.
Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika.
Anlage 3.
Abkommen, betreffend Bergbau im Gebiete der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika vom 28. Januar 1909.
(Deutsches Kolonialblatt 1909 S. 569.)
§ 1. Die Regierung wird das durch die Verfügung des Reichs-Kolonial- amts. betreffend Bergbau im Gebiete der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika vom 22. September 1908 der Kolonialgesellschaft vorbehaltene Recht zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Diamanten bis zum 1. April 1911 fortbestehen lassen.
§ 2. Die Kolonialgesellschaft verpflichtet sich, das ihr in der Verfügung vom 22. September 1908 vorbehaltene Gebiet — im folgenden das Sperrgebiet genannt — insbesondere die darin etwa vorhandenen Diamantmuttergesteinslager bis zum 1. April 1911 auf Diamantvorkommen zu untersuchen oder durch Dritte untersuchen zu lassen und hierfür einen Betrag bis zu 200 000 Mk. aufzuwenden. Mit der Vornahme der Untersuchungsarbeiten hat sie spätestens drei Monate vom Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages ab zu beginnen.
Die Kolonialgesellschaft ist befugt, diese Verpflichtung auf das Südwestafrikanische Minen - Syndikat oder die Metallurgische Gesellschaft zu Frankfurt a. M. zu übertragen. Letztere haben die Übernahme dieser Verpflichtungen durch Erklärung gegenüber dem Reichs-Kolonialamt zu bestätigen. Mit dem Eingang dieser Erklärung wird die Kolonialgesellschaft von ihren Verpflichtungen befreit *).
§ 3. Die Kolonialgesellschaft erklärt sich dagegen damit einverstanden, daß die Regierung für alle im Sperrgebiet vor oder nach Aufhebung der Sperre geförderten Diamanten eine an den Schutzgebietsfiskus zahlbare Abgabe in Höhe von 10 v. H. des Wertes der geförderten Diamanten erhebt, soweit die Förderung aus Abbaubetriebcn erfolgt, für welche die Verleihungs- bezw. Umwandlungsurkunde nach dem 1. Oktober 1908 beantragt worden ist.
*) Vgl. hierzu das Schreiben des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts an die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika vom 26. März 1909: »Die Deutsche Diamanten-Gesellschaft hat unterm 13. März d. Js. die schriftliche Erklärung abgegeben, daß sie die nach § 2 des Abkommens vom 28. Januar 1909 der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika auferlegte Verpflichtung zur Untersuchung des ihr in der Verfügung vom 22. September 1908 vorbehaltenen Gebiets auf Diamantenvorkommen gemäß § 5 ihres Statuts übernommen habe.
Nach Abgabe dieser Erklärung wird die Gesellschaft von der in § 2 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Januar d. Js. festgesetzten Verpflichtung zur Vornahme der fraglichen Untersuchungen hiermit entbunden.«