Anlage 4. Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Bergverordnung. 23

Der Herr Staatssekretär hat ferner in Aussicht gestellt, daß, falls die Ge­stehungskosten bei der Diamantgewinnung eine wesentliche Steigerung erfahren sollten, diesem Umstände durch eine entsprechende Gestaltung des Ausfuhrzolles Rechnung getragen werden soll.

Der Herr Staatssekretär hat für den Schutzgebietsfiskus die Verpflichtung übernommen, die im § 3 des Abkommens festgesetzte Art der Berechnung auch auf diejenigen Abgaben zur Anwendung zu bringen, welche der Fiskus gemäß § 6 dieses Abkommens in Verbindung mit § 2 des Rezesses vom 17. Februar / 2. April 1908 für die im Gebiete der Kolonialgesellschaft von ihm belegten Diamantbergbaufelder an die Gesellschaft abzuführen hat.

Berlin, den 28. Januar 1909.

Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Kaiser­liche Bergverordnung für Deutsch - Südwestafrika vom 8. August 1905, vom 26. Februar 1909.

(Deutsches Kolonialblatt 1909 S. 242.)

Auf Grund der §§ 96, 97 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch- Südwestafrika vom 8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727) wird verordnet, was folgt:

§ 1. An Stelle der im § 64 der Kaiserlichen Bergverordnung für Süd- westafrika vom 8. August 1905 festgesetzten Förderungsabgabe wird bei Edel­steinen eine Abgabe von 10 vom Hundert des Wertes erhoben.

Als Wert gilt der Verkaufspreis außerhalb des Schutzgebiets nach Abzug einer die Kosten der Versendung, der Versicherung und der Verkaufsverraittlung deckenden, vom Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) festzusetzenden Gebühr. Sollte der Wert in dieser Weise nicht ermittelt werden können, so ist er durch vom Reichskanzler (Reichs - Kolonialamt) zu ernennende Sachverständige fest­zustellen.

§ 2. Die in den Gebieten der Bergwerksgerechtsame der Deutschen Kolonial - Gesellschaft für Südwest-Afrika zur Erhebung gelangenden Bergwerksabgaben stehen, nachdem die Gesellschaft auf eine Sonderberechtigung gemäß § 93 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 bezüglich der Erhebung ver­zichtet hat, in dieser Hinsicht den fiskalischen Bergwerksabgaben gleich.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. März 1909 in Kraft.

Berlin, den 26. Februar 1909.

Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.

Der nburg.

Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika.

F. Bugge. (Unterschrift.)

Anlage 4.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: Dernburg.