24 Anlage 5. Entscheidung des Kaiserl. Bezirksgerichts zu Lüderitzbucht.

Anlage 5.

Entscheidung des Kaiserlichen Bezirksgerichts zu Lüderitzbucht vom 1. Dezember 1909.

(»Lüderitzbuchtcr Zeitung« vom 1. Dezember 1909; »Deutsch-Südwestafrikanische Zeitung« vom 25. Dezember J909.)

Klägerin wird mit ihrer Klage abgewiesen und verurteilt, die Prozeßkosten zu tragen.

Gründe:

Die Klägerin bat am 8. April 1909 die Umwandlung von Edelmineral- schürffeldern bei Bogenfels in Edelmineralbergbaufelder bei der Kaiserlichen Bergbehörde beantragt. Auf Grund des gegen diese Umwandlung vom Bezirks­amtmann Böhmer im Namen des Landesfiskus erhobenen Widerspruchs hat die Kaiserliche Bergbehörde durch Beschluß vom 6. Juli 1909 diesen Widerspruch für begründet erachtet und die beantragte Umwandlung versagt. Dieser Be­schluß ist der Klägerin am 21. Juli 1909 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin auf Grund des § 46 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 (K. B. V.) Klage gegen den südwestafrikanischen Landes­fiskus beim Bezirksgericht Lüderitzbucht am 13. Oktober 1909 eingereicht. Die Klage ist am 16. Oktober dem Bezirksamte Lüderitzbucht und am 22. Oktober dem Gouvernement in Windhuk zugestellt worden. Die durch § 46 K. B. V. festgesetzte dreimonatige Anfechtungsfrist ist nach § 4 der Beichskanzler-Ver­fügung vom 25. Dezember 1900 gewahrt. Die Klage ist jedoch aus folgenden sachlichen Gesichtspunkten unbegründet:

Auf Grund der §§ 94 und 97 der K. B. V. ist der Klägerin durch die Verfügung des Reichs-Kolonialamts vom 22. September 1908 das sogenannte Sperrgebiet vom 1. Oktober 1908 ab zur ausschließlichen Aufsuchung und Ge­winnung von Mineralien bis auf weiteres widerruflich vorbehalten worden. Durch das Abkommen zwischen der Klägerin und dem Reichs-Kolonialamte vom 28. Januar 1909 ist der Klägerin zugesichert worden, daß das ihr durch die Verfügung vom 22. September 1908 vorbehaltene Kecht zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Diamanten bis zum 1. April 1911 fortbestehen soll.

Hiernach hat die Klägerin im Sperrgebiete vom 28. Januar 1909 bis zum 1. April 1911 das Recht zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Diamanten. Es ist zu prüfen, ob mit dem Inhalte dieser Sonderberechtigung das Recht auf Belegung von Schürffeldern und der Anspruch der Umwandlung dieser Schürffelder in Bergbaufelder innerhalb des Sperrgebiets vereinbar ist.

Maßgebend ist § 94 der K. B. V. Dieser Paragraph und nicht § 93 handelt von den Sonderberechtigungen, die auf Grund der Kaiserlichen Bergverordnung erlassen sind. Er bestimmt, daß in den Gebieten einer Sonderberechtigung die Vorschriften der K. B. V. nur soweit gelten, als sich nicht aus dem Inhalte der Sonderberechtigung ein anderes ergibt.

Der regelmäßige Weg nach der K. B. V., Bergwerkseigentum zu erlangen, ist der, daß unter freiem Wettbewerb anderer Personen bestimmt umgrenzte Schürffeider abgesteckt werden, und daß dann durch die Bergbehörde diese Schürffelder auf Antrag der Berechtigten in Bergbaufelder umgewandelt werden. Das auf diese Weise verliehene Bergwerkseigentum ist nach § 51 K. B. V. seiner Natur nach ein nicht auf eine bestimmte Zeit beschränktes Recht, und bezieht sich bei einem Edelmineralbergbaufelde auf sämtliche Edelmincralien (Gold, Silber, Edelsteine).

Die der Klägerin gewährte Sonderberechtigung unterscheidet sich nach ihrem im Deutschen Kolonialblatt (Jahrgang 1908 S. 934, 1909 S. 569) veröffentlichten Wortlaute in verschiedener Hinsicht von dem oben erwähnten Bergwerkseigentum.

Der Hauptunterschied besteht darin, daß die Sonderberechtigung der Klägerin nur bis zum 1. April 1911 gewährt, also zeitlich beschränkt ist, und daß sie sich weiter nur auf ein Edelmineral, nämlich auf Edelsteine, bezieht.

Wenn auch nach § 133 B. G. B. bei der Auslegung der der Klägerin ge­währten Sonderberechtigung zu erforschen ist, welchen Inhalt und Umfang das Reichs-Kolonialamt dieser Sonderberechtigung wirklich geben wollte, so müssen