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erreicht, sondern meistens geht auch die betreffende Person da­bei zugrunde. Die Leichen solcher Leute werden nicht begraben, sondern ins nächste Gebstsch geworfen^ Kommt es doch zur Geburt, dann wird das Kind sofort erdrosselt uyd ebenfalls in irgend ein Gebüsch geworfen. Und warum? Man sagt, Kinder, deren Mütter nicht an der LLunäula teilgenommen haben, sind überhaupt keine Menschen und haben darum auch nicht die Berechtigung zu leben. Nicht selten geschieht es, daß man aus Furcht vor einem operativen Eingriff ins nächste Stammes­gebiet flüchtet, dort das Kind zur Welt bringt und es gleich tötet. Der Rückkehr in die Heimat und einem ungehinderten Aufenthalt darin steht dann nichts mehr im Wege, doch wird die betreffende Person in diesem Falle nicht zu der Lkunäulq. zugelassen.

4. Erbrecht.

Die Erben eines Verstorbenen sind nur dessen Verwandte, Daraus erklärt sich der Umstand, daß beim Tode eines Man­nes seine Frau und Kinder auch nicht das kleinste Erbteil er­halten, sondern dessen Mutter, Schwestern, Brüder, Onkel und Neffen mütterlicherseits sind die Erben, Alles, was eine Frau zu Lebzeiten des Mannes von ihm an Kleidungsstücken, Schmuck­sachen, Arbeitsgeräten und andern Dingen erhalten hat, muß bei dessen Tode an seine Verwandten herausgegeben werden. Sind einige Stücke nicht mehr vorhanden, so muß man Ersatz liefern. Ja, es kommt vor, daß, wenn der Mann für seine kranke Frau vielleicht einmal ein Stück Vieh schlachtete, die betreffende Frau dieses Tier bei dem Tode ihres Mannes, den Verwandten ersetzen muß. Wohlwollende Männer verkau­fen oft zu Lebzeiten an ihre Frauen, und zwar mit Kenntnis der Verwandten, für einen sehr geringen Preis einige Stück Vieh, welche dann natürlich auch beim Tode des Mannes in ihrem Besitz verbleiben.

Bei dem Tode einer Frau erben in erster Linie ihre Kin­der; ferner die Verwandten, z. B. Mutter und Großmutter, Schwestern und Brüder.