— 131 —
Stirbt einer der Reichen des Landes, so fällt ein Teil seines Nachlasses an den regierenden Häuptling.,
Die Häuptlingswürde vererbt sich, wie schon erwähnt wurde,- nicht auf den Sohn, sondern auf den nächsten Bruder, oder, wenn Brüder nicht vorhanden sind, auf den ältesten Sohn der ältesten Schwester, also auf den Neffen. Noch nicht erwachsene Häuptlingskinder werden Leim Tode ihres Vaters bei dessen Verwandte^ untergebracht, wo sie dann die Arbeiten der gewöhnlichen Diener und Dienerinnen verrichten müssen.; Oft gelingt es ihnen in späteren Jahren,.noch eine angesehene Stellung im Lande tzu erlangen.
5. Gewohnheitsrecht.
Was zunächst die Ausübung der Jagd anbelangt, so hat hier jeder Einwohner des Stammesgebietes volle Freiheit. Alles, was er mit Bogen und Pfeil oder mit dem Gewehr erlegt, ist sein Eigentum, welches ihm keiner streitig machen kann, ganz gleich, wo er das betreffende Stück Wild antraf.
Das Vieh weidet jeder dort, wo er eben das beste Gras findet. In der trockenen Jahreszeit, wo das zum Tränken der Tiere erforderliche Wasser meist sehr selten ist, vereinigen sich oft mehrere Viehbesitzer, um mit vereinter Kraft das nötige! Wasser durch Graben eines Brunnens zu beschaffen, der dann ihr persönliches Eigentum ist und nicht ohne Erlaubnis von einem andern benutzt werden darf.
Die vielen, zum Bau eines Hauses erforderlichen Pfähle holt man da, wo sie am bequemsten zu haben sind. Da das eigentliche Stammesgebiet noch! sehr bewaldet ist, so bereitet deren Herbeischaffung keine große Schwierigkeiten. Diesen: Umstande ist es^auch zu verdanken, daß man bei den meisten Bewohnern OukuauHmas sehr schöne und feste Gehöfte findet., Anders ist es in dem südlich gelegenen Stamme OnäonAa, wo nicht einmal das nötige Brennholz vorhanden ist, und darum die meisten Gehöfte der Leute mit dem aus ihren Gärten gewonnenen Stroh gebaut werden.
9 *