Q Bewaldung. Fiskalischer Waldbesitz. Waldreservierung.

Bewaldung. Fiskalischer Waldbesitz. Wald-

reservierung.

Eine auch nur annähernde Bewaldungsziffer für das Schutz­gebiet anzugeben, dürfte vergebliches Beginnen sein; nach dieser Richtung hin ist das Schutzgebiet, das erst seit knapp drei De­zennien unter der Oberhoheit des Deutschen Reiches steht und fast doppelt so groß wie dieses ist (etwa 995 000 qkm), noch zu wenig erforscht; aber auch der BegriffWald" im kolonialen Sinne ist sehr dehnbar; an den teilweise dicht geschlossenen Mangroven - Waldgürtel der Meeresküste und Flußmündungen schließen sich landeinwärts, je nach der Bodenbeschaffenheit, bald immergrüner Niederungswald mit wertvollen Nutzhölzern, bald offener Trockenwald, bald lichte Baumsteppe von Legumi­nosen usw. oder Bestände von hochragenden Borassus-, Dum- und Phönixpalmen an, bald wieder zeigt sich verlassenes Kulturgelände (ausgebaute Felder der Eingeborenen), woselbst sich ein mehr oder weniger kümmerlicher Baum- und Strauchwuchs wieder an­gesiedelt und mühsam emporgearbeitet hat (Sekundärwald), ebenso sind die Höhenzüge der Mittel- und Hochgebirge bald von lichten Baumbeständen, bald von geschlossenen, teilweise immer­grünen Gebirgswäldern bedeckt.

Wie bereits erwähnt, muß die Forstverwaltung danach streben, den Waldbesitz des Fiskus, soweit angängig, zu ver­mehren; hierbei wäre das Hauptaugenmerk im jetzigen Zeitpunkte zunächst auf die Wälder in nächster Entfernung vom Meere und von den beiden Eisenbahnen des Schutzgebietes zu richten.

Am 1. April 1912 waren bereits provisorisch abgegrenzt, teil­weise auch schon definitiv vermarkt und vermessen sowie vom Gouvernement zu Waldreservaten erklärt insgesamt 484418 ha, sohin etwa 0,51 °/o der gesamten Schutzgebietsfläche. Die Zunahme der Waldreservate im ganzen Schutzgebiete wie in den einzelnen Verwaltungsbezirken veranschaulicht nebenstehende Tabelle.

Die Aufsuchung und Auswahl von Waldbeständen und un­bewaldeten Aufforstungsgebieten, welche für den Landesfiskus in Besitz genommen werden sollen, obliegt im allgemeinen den äußeren Forstverwaltungsbeamten, welche zu diesem Zwecke eigene, oft mehr wöchentliche Reisen unternehmen oder sich gelegentlich anderer Dienstreisen über Vorhandensein, Größe und womöglich