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Ausnutzung der Waldungen in Deutsch-Ostafrika.
die Führung. Die Kulturen in dem tiefer gelegenen Wilhelmstaler Forstgarten (ca. 1450 m ü. d. M.) blieben damals vom Frost verschont.
Blitzschäden und Sturmbeschädigungen in größerem Umfange wurden bis jetzt nicht beobachtet.
Ausnutzung der Waldungen in Deutsch-Ostafrika.
Die Ausnutzung der fiskalischen Waldungen, speziell der Holzeinschlag, erfolgt nur zum allergeringsten Teil in Regie: Fällung und Aufarbeitung von einzelstehenden Bäumen auf den für die Anlage von Kulturen bestimmten Flächen; Reinigungen und Durchforstungen in älteren Kulturen, z. B. in vierjährigen Gerberakazienbeständen, welche eine Höhe von 12—14 m haben, usw., also im Interesse der entstehenden Kulturen oder aus bestandspfleglichen Gründen; eine Nutzung der Waldungen in Regie wie in Deutschland ist gegenwärtig noch ausgeschlossen.
Die Regel bildet vielmehr die Gewinnung und Aufarbeitung der Waldprodukte durch den Käufer selbst, sei es, daß er bei jeweiligem Bedarf im eigenen Betriebe (Tischlerei und Möbelfabrikation, Stellmacherei, zum Hausbau usw.) sich die passenden Stämme auswählt, an Ort und Stelle schlägt und fassoniert, sei es, daß derselbe größere Waldgebiete vom Gouvernement zwecks Ausnützung pachtet und die gewonnenen und eventuell weiter zugerichteten Waldprodukte exportiert.
Die Entnahme von Walderzeugnissen zum eigenen Bedarf (für den eigenen Haus- und landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb) genehmigt unter eigener Haftung für den Kaufschilling das Forstamt für den Einzelfall und auch für unbegrenzte Zeit. Wird das Holz in Waldreservaten geschlagen, so muß hierfür eine Gebühr entrichtet werden, sofern nicht bei der der seinerzeitigen Waldreservaterklärung vorangegangenen Kronlandsverhandlung oder durch Staatsverträge Dritten ein Recht auf gebührenfreie Nutzung eingeräumt worden ist; so erhalten z. B., wie bereits beim Kapitel „Waldreservierung" erwähnt worden ist, ausgekaufte Eingeborene unter Umständen das Recht, aus den Waldreservaten das zu ihrem Hüttenbau benötigte Stangenholz und Flechtmaterial unentgeltlich zu gewinnen. Hierher gehört ferner das Recht der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft (zufolge ihrer Bau- und Betriebskonzession vom 31. Juli 1904), in denjenigen Wäldern, über welche das Schutzgebiet verfügen kann, ohne Entgelt das