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Walderaeuerung.

Bereitschaft liegt. Daher kommt es, daß das Holz oft tagelang am Kai lagern muß, wodurch den exportierenden Firmen große Unannehmlichkeiten und weitere beträchtliche Kosten erwachsen. So muß im Hafen von Daressalam zufolge Verordnung vom 3. Dezember 1912 (A. A. Nr. 40) vom 1. Januar 1913 ab eine sogenannte Kaigebühr für Ex- und Importgüter an das Hauptzoll­amt Daressalam entrichtet werden, und zwar gleichviel, ob die Kräne und sonstigen Einrichtungen der Zollanlagen benutzt werden oder nicht; diese Gebühr beträgt für Güter bis einschließlich V 3 t Gewicht oder V 2 cbm Inhalt 20 H., von über V 2 bis einschließlich 1 t bzw. Kubikmeter 40 H., für jede weitere angefangene Einheit 40 H. und ist je nach dem Vorteile des Fiskus nach dem Gewicht oder nach dem Inhalt zu berechnen.

Endlich erhebt die ostafrikanische Eisenbahngesellschaft, welcher vom 1. Februar 1913 an die Betriebsführung und Unterhaltung der drei elektrischen Transporter sowie des 12 t-Handkranes auf dem Hafengelände in Daressalam übertragen ist, für die Benutzung dieser Einrichtungen Gebühren, welche nach Stunden, halben und ganzen Tagen abgestuft sind (A. A. 1913 Nr. 7).

Auch in den übrigen Häfen an der deutsch-ostafrikanischen Küste werden für die Benutzung der Hafen-, Kran- und Pier­anlagen Gebühren erhoben.

W alderneuerung.

Der sich selbst überlassene Wald erneuert sich aus eigener Kraft, sei es durch Samen, Stockausschläge oder Wurzelbrut. Dieser neue Urwald mit seinem Kunterbunt aller möglichen Baum­und Straucharten, Schlinggewächse, Baumfarrne und sonstigen Unkräuter gewährt zwar einen malerischen Anblick, aber keine Rente. Eine solche aus den vorhandenen Waldungen zu erzielen und dieselbe in Zukunft zu steigern, muß das Ziel der Forst­verwaltung sein; deshalb muß der bis jetzt jungfräuliche Urwald nach Aufnutzung der verwertbaren Altholzmassen einem planmäßig anzulegenden, rentableren Kunstwald Platz machen. Hierzu aber gehören immer wieder Mittel; die Verweigerung solcher und die nur auf die Gegenwart berechnete Ausnutzung der vorhandenen Wälder ohne nachfolgende planmäßige Wiederaufforstung der ab­getriebenen Flächen würde weiter nichts bedeuten als den staatlich konzessionierten Raubbau. Zur Nachzucht sollen in erster Linie einheimische, d. h. deutsch-ostafrikanische Holzarten, Nadel- wie