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Privatwaldungen.

Bei den im Anhang besprochenen Holzarten sind, soweit dieses möglich war, die spezifischen Gewichte angegeben; für zirka ein Drittel von ihnen hat Herr Prof. Dr. Büsgen dieselben ermittelt, für den Rest habe ich sie festgestellt; da die Holzklötzchen fast sämtlich mit der Rinde bekleidet sind, so können die Zahlen nur annähernde Geltung besitzen; für die Praxis aber dürften sie voll­auf genügen, da sie auf drei Dezimalstellen angegeben sind.

Schwerer als Wasser sind: Msirangembe, die wilde Olive, Olea chrysophylla mit 1,082; Mwandara, Ptaeroxylon obliquum mit 1,037 und Ngwe, Olea Hochstetten mit 1,056. Fast 1 haben: Kigwandi, Dasylepis leptophylla mit 0,968; Kwati, Teclea uni- foliolata mit 0,994; Mkulo, der wilde Kampferbaum, Ocotea usam- barensis mit 0,958 (Kernholz); Mvambe, Olinia usambarensis mit 0,969.

Privat Waldungen.

Privatwaldbesitz einzelner Eingeborener ist unbekannt.

Dagegen kann man von Privatwaldbesitz Weißer bereits sprechen; als im Jahre 1891 das Deutsche Reich die Verwaltung des Schutzgebietes übernahm, besaßen verschiedene Private und juristische Personen Eigentumsrechte an Land (und darauf stocken­den Waldungen); ferner wurde den Kolonisten das zu Plantagen­zwecken begehrte herrenlose Land mit teilweise ausgedehnten UrWaldungen in der ersten Zeit zu sofortigem Eigentum über­lassen, und zwar in der Regel ohne besondere Kulturverpflichtungen. Diese Landpolitik hat ziemlich unerfreuliche Zustände gezeitigt, welche auch jetzt noch gar manches Kopfzerbrechen verursachen.

Daher wird seit einer Reihe von Jahren das Land nicht mehr zu sofortigem Eigentum vergeben, sondern es wird vom Gouverne­ment auf einen längeren Zeitraum hinaus, meist auf 25 Jahre, verpachtet, wobei jedoch dem Pächter die spätere Kaufmöglich­keit zugesichert wird. Nach diesem Vertrage über Kaufpachtung muß der Pächter mit der Kultivierung sofort beginnen und all­jährlich eine bestimmte Fläche, zurzeit mindestens V20 der Gesamt­pachtfläche, unter Kultur bringen und unter Kultur halten; bei Anlage von Wohnhäusern nach europäischer Art, von Wirtschafts­und Fabrikgebäuden kann ihm ein Teil der Baukosten alsLandes­kultur" angerechnet werden; sobald er nun eine bestimmte Fläche tatsächlich kultiviert bzw. anrechnungsfähige Bauten aufgeführt hat, kann er die hienach sich berechnende Kulturfläche sowie eine