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Gemeindewaldungen.

so treten die genehmigten Bedingungen dieses Planes an die Stelle vorstehender Beschränkungen.

Statt dieser möglichen Beschränkungen und Bedingungen, welche bis jetzt nur ein papierenes Dasein gefristet haben, sollte besser in den Kaufpachtverträgen klipp und klar bestimmt werden, daß ein Teil des Pachtlandes, und zwar jener mit gutem Wald­bestande, bis zu einer gewissen Größe, sei es in zusammen­hängender Fläche oder in getrennt liegenden Parzellen, von der Rodung verschont bleiben muß; insbesondere wäre dieses Rodungs­verbot (mit Gestattung der plänterweisen Nutzung) auf Waldungen und Waldreste zu erstrecken, welche an steilen Hängen oder im Quellgebiet von Bächen und Flüssen liegen, also im allgemeinen Landesinteresse erhalten werden müssen. Diese Privatwaldflächen, bei deren Aussuchen auf berechtigte Wünsche der Ansiedler tun­lichste Rücksicht genommen werden könnte, wären dann in der Natur abzugrenzen bzw. kenntlich zu machen (durch Farben­bezeichnung einzelner Grenzbäume usw.), bei der Vermessung eigens aufzunehmen und in den Karten aufscheinend zu machen sowie in ein Privatwaldverzeichnis, nach Verwaltungsbezirken ge­trennt, einzutragen.

Die Strafbestimmungen bei Zuwiderhandlungen sind bereits oben unterWaldschutz" besprochen.

Eine direkte Förderung fand und findet die Privatwald­wirtschaft durch Abgabe von Sämereien und Pflanzen seitens des Forstreferates, des Biologisch-Landwirtschaftlichen Instituts Amani und der Forstämter, durch Kulturanweisungen usf. Erfreulicher­weise zeigen viele Private ein reges forstliches Interesse, ins­besondere für solche Waldkulturen, welche in wenig Jahren eine sichere Rente versprechen, in den Hochlagen z. B. für Gerber­akazie (1909: ca. 369 ha, 1910: ca. 745 ha), in den Tieflagen für Divi-Divi (Caesalpinia coriaria) usw.

Gremeindewaldungen.

Dorfschaften Eingeborener im deutschen Sinne mit den Rechten und Pflichten einer Gemeinschaft gegenüber der Stammesgenossen­schaft bzw. der Allgemeinheit sind in Deutsch - Ostafrika nicht vorhanden; man kann daher auch nicht von einem gemeindlichen Gesamteigentum, von Gemeindegründen Eingeborener (Felder, Wiesen und Waldungen) analog der Allmende bei germanischen Volksstämmen sprechen. Der Wald ist nach Negerbegriffen frei;