Erlaß forstgesetzlicher Bestimmungen.

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wer daher Feuerholz braucht, eine Hütte bauen, Hausgeräte oder Waffen (Bogen, Pfeile, Lanzen usf.) schnitzen, ein Boot zimmern will, der geht eben in den „Busch" und sucht sich das benötigte Material aus; will er im Walde neues Acker- und Weideland an­legen oder sein an den Wald anstoßendes Feld vergrößern, dann schlägt er, soweit es seine schwachen primitiven Werkzeuge er­lauben, den hindernden Baum- und Strauchwuchs nieder und ver­brennt ihn; niemand hindert ihn in seinem Beginnen, niemand hat ja ein Recht dazu.

Dagegen kann es einmal Gemeinde- bzw. Stadtwaldungen geben, zunächst für die beiden Kommunalverbände Daressalam und Tanga, wenn denselben in einer wirklichen modernen Städte­ordnung, als welche man jene vom 16. Juli 1910 1 nicht bezeichnen kann, auch größerer Grundbesitz mit Wald oder umfangreiches Aufforstungsgelände zugewiesen wird; indes gehört dieses Kapitel der fernen, hoffentlich nicht allzu fernen Zukunft an.

Erlaß forstgesetzlicher Bestimmungen.

Nach § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900, in Kraft getreten am 1. Januar 1901 (RGBL 1900 S. 813; Kolonial-Bl. 1900 S. 699), sind der Reichskanzler — Reichskolonialamt — und mit seiner Zustimmung die Gouverneure befugt, für die Schutz­gebiete polizeiliche und sonstige, die Verwaltung betreffende Vor­schriften zu erlassen und gegen die Mchtbefolgung derselben Ge­fängnis bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.

Auf Grund dieser Befugnis wurden schon in den neunziger Jahren und später im Interesse der Walderhaltung verschiedene Verordnungen erlassen, in den Jahren 1908 und 1909 aufgehoben und durch andere, nicht immer bessere ersetzt, deren Reform­bedürftigkeit im vorstehenden bei den einschlägigen Kapiteln er­örtert worden ist.

Eine Zusammenfassung der in den verschiedenen Verordnungen zerstreuten gesetzlichen Vorschriften zu einer übersichtlichen, durchgreifenden „Forstverordnung" wäre sehr begrüßenswert. Hierbei wäre den Privatwaldungen derselbe Rechtsschutz gegen jegliche Eingriffe Dritter zu gewähren wie den fiskalischen Wal­dungen. Ferner wäre in ein und demselben Verfahren mit der

Tritt ab 1. April 1914 in Kraft (A. A. 1914, Nr. 1).