Jagdwesen und Gesetzgebung hierüber.

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Ab 1. Oktober 1912 wurden die vier Gerichtsbezirke neu ab­gegrenzt und ein weiterer, fünfter, ab 1. Juli 1913 in Moschi er­richtet (A. A. Nr. 39). Es erstreckt sich jetzt der Gerichtsbezirk Daressalam: über das Gebiet der Bezirksämter Bagamoyo, Daressalam, Kilwa, Langenburg, Lindi, Morogoro, Rufiyi, Ssongea und der Militärstationen Iringa und Mahenge; der Gerichtsbezirk Tanga: über das Gebiet der Bezirksämter Pangani, Tanga und Wilhelmstal; der Gerichtsbezirk Muanza: über das Gebiet des Bezirksamts Muanza und der Resi- denturen Bukoba und Ruanda; der Gerichtsbezirk Tabora: über das Gebiet der Bezirksämter Dodoma, Tabora, Ujiji (einschliesslich des Bezirks Bismarckburg l ) und der Resi­denter Urundi; der Gerichtsbezirk Moschi: über das Gebiet der Bezirksämter Aruscha 3 , Moschi und Kondoa-Irangi.

Jagdwesen und Gesetzgebung hierüber.

Der Wert der in Deutsch-Ostafrika vorkommenden Wildarten in volkswirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht ebenso wie die dem afrikanischen Weidwerk innewohnende ethische und hygie­nische Wirkung wurden schon frühzeitig erkannt und in jagd­pfleglichen Verordnungen gewürdigt. Die vorletzte Jagdverordnung vom 5. November 1908 (A. A. Nr. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 1909, hob jene vom 1. Juni 1903 auf, besaß aber selbst verschiedene große Mängel, so daß sie bereits am 1. November 1911 (A. A. Nr. 46) bzw. am 30. Dezember 1911 (A. A. 1913 Nr. 54 und 1912 Nr. 4), mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an, abgeändert bzw. ergänzt werden mußte; die Bekanntmachung vom 16. Juli 1913 endlich (A. A. Nr. 37) änderte wiederum deren Bestimmungen über den Tierschutz und die Einteilung der jagdbaren Tiere, wie solche schon bei Erlaß der Verordnung ins Auge gefaßt und auch von dem neugegründeten Wildschutzverein mit angestrebt worden war.

1 Ab 1. April 1913 in ein Bezirksamt umgewandelt.

2 Früher Nebenstelle von Moschi, daher auch weiterhin zum Verwaltungs­bereich des Forstamts Wilhelmstal gehörig (A. A. 1914 Nr. 9; s. S. 2).