Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig wird.

Die Versetzung in den Ruhestand und die Festsetzung des Ruhegehaltes erfolgen durch die Stiftungsadministration.

8 4.

Das Ruhegehalt beträgt ein Viertel des Gehaltes, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor zurückgelegtem elften Dienst- jahr erfolgt.

Mit jedem weiteren Dienstjahr steigt das Ruhegehalt um 1/60 des Gehaltes bis zum Höchstbetrag von drei Vierteln desselben.

8 5.

Die Dienstzeit wird vom Tage der Anstellung an gerechnet, soweit nicht in den: Anstellungsvertrag die Anrechnung der früheren Zeit vorgeschrieben ist.

Etwaige Unterbrechungen der Dienstzeit werden in dieselbe nicht eingerechnet.

8 6 .

Der Berechnung des Ruhegehaltes wird das von dem Angestellten zuletzt bezogene Gehalt zu Grunde gelegt.

Der Wert der freien Wohnung wird mit zwanzig Prozent des Gehaltes angesetzt.

Der Wert unständiger Einnahmen, sowie der Naturalbezüge (Verköstigung usw.), wird von der Stiftungsadministration nach billigem Ermessen festgesetzt.

8 7 .

Das Ruhegehalt wird in denselben Raten wie das seitherige Gehalt ausbezahlt.